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Materielle Politik.

und 13. Jahrhundert wenig Veränderungen erlitten hat. Zwar wird der In—
halt in der jetzt üblichen englischen Sprache abgefaßt, ist aber gewürzt mit tech⸗
nischen Ausdrücken in normännischer oder lateinischer Sprache, welche die Rechts⸗
begriffe genau bezeichnen. Die Schwierigkeit, dieselben schulgerecht abzufassen,
ist die Aufgabe einer eigenen Classe von Advocaten, der Specialpleaders.
Es wurde zwar bei der Berathung über das Gesetz vom 30. Juni 1852 ein
Antrag gestellt, aber verworfen, die verschiedenen Klagformen abzuschaffen, da
eine Aufhebung derselben kaum weniger bedeuten würde, als gänzliche Abschaf—⸗
fung aller jetzt geltenden positiven Rechtsgrundsätze. Es kann aber in England
nicht eher daran gedacht werden, als wenn vorher ein systematisches und um—
fassendes Gesetzbuch promulgirt wird. Dieses ist aber bei dem schwerfälligen
Geschaͤftsgang der englischen Gesetzgebung und dem zähen Festhalten an dem
Hergebrachten nicht sobald zu erwarten, da die Engländer jedenfalls ein natio—
nales, auf ihre socialen Verhältnisse und die Bedürfnisse ihrer Industrie und
ihres Handels berechnetes Werk verlangen werden und jedenfalls nicht den
Uode oivil oder das preußische oder österreichische Gesetzbuch adoptiren werden.
Nach dem jetzigen Zustande der Common law ist das Verfahren darauf gerich—
zet und berechnet, den Streit auf eine Spitze zu treiben, wo Alles von dem Ent—
scheide eines einzigen Punktes rechtlicher oder factischer Natur abhängt, so daß
die Geschwornen, wenn der Fall an sie gelangt, eine einfache Frage zu beant—
worten haben. Zu diesem Zwecke verwirft der englische Civilproceß die o bjec—
tive Klagenhäufung, die Eventualmaxime und den Grundsatz des
gem. d. Civilprocesses qui excipit, non fatetur, m. a. W. ein Klaͤger, wel—
cher verschiedenartige und unter sich nicht materiell verknüpfte Forderungen an
denselben Beklagten hat, muß jede Igrderung in einem besondern Processe be—
treiben; der Beklagte kann nachweisen, daß die vom Kläger behaupteten That—
sachen nicht geeignet seien, seine Forderung rechtlich zu begründen oder die vom
Kläger gewählte Klagform zu rechtfertigen (demurrer), aber er kann sich dieser
Art der Bestreitung nur bedienen, indem er stilleschweigend die Richtigkeit der
Thatsachen anerkennt. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, mit seinen dilatori—
schen Einreden die Einlassung auf die Klage zu verbinden, sondern muß
odielmehr die dilatorischen Einreden, deren er sich bedienen will, in einer be—
stimmten Reihenfolge geltend machen. Der Klagschrift (declaration) durfte
der Beklagte früher nur eine Antwort entgegensetzen, auch wenn ihm deren
mehrere, an sich begründete, zu Gebote standen; später wurde eine Cumulation
gestattet; doch muß er, wenigstens der Form nach, eine ausdrückliche Bewilli—
gung dazu auswirken, und in den weitern Stadien, also hinfichtlich der Beant—
wortung einer peremtorischen Einrede plea at bar) durch den Kläger ist die
alte Regel in ihrer Strenge beibehalten Rüttim., Der engl. Civilproc. 88227.
249 ff. 260. 269. 313).