1, 1. Politik der innern Staatsverwaltung. 575
Es dürfte für manche Leser unterhaltend sein, und wäre jedenfalls eine
weitere Illustration des merkwürdigen Formalismus, wenn wir auch die Ge⸗
schichte der s. g. actions on the case, und die Fictionen und Subtilitäten, wo⸗
ran die Theorie derselben überreich ist, einläßlich darstellen könnten; aber da der
Raum dieses nicht gestattet, so müssen wir lediglich auf die citirten Werke von
Rüttimann, Tomlin, Greenleaf verweisen, und wollen hier nur ein paar Spedimina
 angeben, welche diejenigen, welchen daran gelegen ist, diese Materie
genauer kennen zu lernen, veranlassen können, jene Werke selbst zur Hand zu
nehmen.
Zu den actions on thé ease gehört die Klage wegen Schmähschriften
ind Verläumdung (kor lihel and slander). S. Rüttimann 8o söl ff. Hier
sind folgende Sätze festgestellt: eine Klage findet statt, wenn einem Geist—⸗
lichen Völlerei vorgeworfen wird, wegen der Möglichkeit eines Schadens, weil
ihn dieser um sein Amt bringen könnte, ebenso wenn ein Arzt als Quacksalber
bezeichnet wird u. s. w. Wenn dagegen ein Frauenzimmer eine Hure genannt
wird, so findet deshalb nach der Common-law keine Klage statt, außer wenn
deigefügt und der Beweis anerboten wird, daß sie deshalb eine Gelegenheit sich
u verheirathen eingebüßt habe oder dergl. per quod). Es liegt zwar in der
Hand der Jury, wenn der Charakter der Klägerin einer Genugthuung würdig
ist, den anerbotenen Beweis, wenn irgend ein Schein vorliegt, als erbracht zu
betrachten; wenn aber der Beisatz (per quod) der Klage nicht beigefügt ist, so
muß die Klage von vorn herein vom Richter abgewiesen werden. Jemanden
einen Verräther zu nennen (he is a traitor) ist klagbar, nicht dagegen wenn ge⸗
jagt wird: he is a seditions., traiterous knave. doch wir brechen ab des Rau⸗
mes wegen.
Zur Widerlegung der Vorstellung, daß in England in allen Civilprocessen
der Wahrspruch der Geschwornen von entscheidendem Einflusse sei, dienen
folgende Punkte: 1) die Wahrsprüche der Civiljury haben nicht die entschei⸗
dende Bedeutung und unbedingte Gültigkeit, wie die Verdicts in Criminalfäl—⸗
len; V die Beweisführung vor Geschwornen war von jeher nur bei einem Theil
der englischen Gerichtshöfe in Anwendung; die Zahl und Wichtigkeit der Ge—
schaͤfte, welche vor andern Gerichten ohne Geschworne behandelt werden, kommt
den Processen hy trial nahezu gleich; 3) bei den Reformen der Neuzeit, welche
zum Zwecke haben für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten von geringerem Betrage
und für den größten Theil der Bevölkerung, also gerade für die Mehrzahl der
Processe ein einfaches und wohlfeiles Verfahren anzuordnen, wird die Civiliurv
ausgeschlossen.
1) Der Richter entscheidet über die Erheblichkeit eines Beweissatzes lindieium)
 und über die Zulässigkeit der Zeugen; nach Beendigung des Beweisver⸗
fahrens ertheilt er den Geschwornen durch ein umständliches Resumé die Be—