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Materielle Politik.

lehrung über die richtige Entscheidung der Frage, welche ebenfalls er festgestellt
hat. Die Geschwornen unterziehen sich in der Regel fügsam dieser direction;
wenn sie in Verlegenheit sind, die Frage, die ihnen vorgelegt ist, bestimmt auch
von ihrer rechtlichen Seite zu entscheiden (general verdiot), so sind sie berech⸗
tigt ein special verdiet zu ertheilen, d. h. die nackten Thatsachen anzugeben,
welche sie für erwiesen halten, dem Richter anheim stellend, daraus die rechtliche
Folge zu ziehen. Der präsidirende Einzelrichter kann den Wahrspruch der Ge—
schwornen ergehen lassen, gleichwohl aber den Entscheid gewisser schwieriger
oder wichtiger Incidentfragen dem Gerichtshofe vorbehalten, wodurch hinterher
der Verdict seine hypothetische Gültigkeit verliert. Die Geschwornen können
nicht genöthigt werden, sich zu einem einmüthigen Wahrspruch zu vereinigen,
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wird die Jury entlassen und der Entscheid auf den Ausspruch einer neuen Jury
ausgesetzt. Die Parthei kann durch Nichtanhörung des Verdicts sich contuma⸗—
ciren lassen, um hinterher ein Rechtsmittel gegen das Contumazurtheil zu er—
greifen. Es gibt nicht weniger als sechs verschiedene Formen oder Rechtsmittel,
um ein Verdict der Civiljury umzustoßen, oder im Urtheil sich darüber hinweg
zu setzen. Namentlich kann das Gesuch um Bewilligung eines neuen Beweis⸗
verfahrens (motion for a new trial) auf so mancherlei Gründe oder Vorwände
gestützt werden, daß es, wenn der Richter dazu geneigt ist, nicht schwer fällt den
Zweck zu erreichen. Dieses ist nicht eine Neuerung oder ein Mißbrauch, son⸗
dern datirt seit der Zeit der Königin Elisabeth, und von gründlichen Juristen
wird der Satz vertheidigt, daß die Geschwornen nicht berechtigt seien sich über
die Rechtsbelehrung des Richters hinwegzusetzen, welcher verpflichtet sei den
Verdict, welcher der Rechtsbelehrung widerspricht, als widerrechtlich außer
Kraft zu setzen. Alles dieses zeigt des Näheren Rüttimann, Der engl. Civil—
prot. 99 347- 410; vgl. Tomlin, Law-Diet. V. Jury Nr. IV. 52.
2) Die Chancery (Kanzlereiamt) ein Gerichtshof, welcher aus dem
Kanzler, einem Adjuncten, 12 masters und einem zahlreichen Hilfspersonal
besteht, hat theils eine ausschließliche, theils eine mit den Westminster Gerichts⸗
höfen concurrirende Gerichtsbarkeit, die sich auf eine Menge von Fällen und
Gegenständen der verschiedensten Art ausdehnt (siehe Blackstone, Liv. 3.
Ch. 4. 27. Meyer, Instit. judic. Liv. 3. Ch. 15). Nun findet aber bei die—
sem Gerichtshofe, unter dessen Leitung auch die Fallimentssachen stehen, nicht
das Beweisverfahren mit Geschwornen statt, sondern die Zeugen werden vor
Committirten zu Protocoll einvernommen und auf diese schriftlichen Zeugenpro⸗
tocolle ein Entscheid gefällt. Nur ausnahmsweise wird ein Inoidens durch ein
Zwischenurtheil an eine Civiljury gewiesen. Ebenfalls ohne Dazwischenkunft
von Geschwornen werden die Beweise aufgenommen vor den privilegirten Ge⸗
richtsständen der Universttäten Oxrford und Cambridge, und bei dem Admirali—