11, 1. Pelitik der innern Staatsverwaltung. 577
tätsgerichte, welches in Sachen der wichtigsten Art competent ist; endlich proce⸗
diren auch die zahlreichen geistlichen Gerichtshöfe (court ecclesiastical, spiritusal
 courts), welche in Pfrund⸗- und Zehntensachen, in Ehesachen und Testa⸗
mentsangelegenheiten competent sind, nach dem römischen und canonischen Rechte
und durch Einvernahme der Zeugen zu Protocoll. Erst in der jüngsten Zeit ist
diesen geistlichen Gerichtshoͤfen die Befugniß ertheilt, Zeugen an den Gerichts⸗
schranken einzuvernehmen.
3) Ungeachtet der ominosen Weissagungen Blackstone's (Liv. 3.
Chap. 23), welcher mit blindem Vorurtheil das Institut der Civiljury, dessen
Gebrechen er selbst nicht läugnen kann, ungeschmälert erhalten wissen wollte,
hat sich die englische Gesetzgebung nicht abhalten lassen, in neuerer Zeit das
Institut der Localgerichtshöfe zur Beurtheilung von Forderungsstreiten gerin⸗
gern Belangs immer mehr auszudehnen und zu verallgemeinern. Diese Ge⸗
richte sind eine Wiederherstellung der alten County-Courts und Hundred-Courts.
 Heinrich VIII. errichtete den ersten Gerichtshof dieser Art 15618 für
die Stadt London unter dem Namen eines Court of conscienco, weil derselbe
ohne künstliche Formalitäten nach Recht und Billigkeit untersuchen und urthei⸗
len solle und vermuthlich vorzüglich deswegen, weil das Gericht ermächtigt
wurde, wie die Courts of equity die Partheien zu eidlichen Erklärungen anzu—
halten, was bei der Civilijury und den Courts of common law nicht der Fall
ist. Successiv wurden für verschiedene Ortschaften und Bezirke Englands solche
Gourts of conscience auch unter dem Namen County-Couris errichtet oder
wieder ins Leben gerufen. Tomlins, Law Dict. V. Courts os conscience.
Blackstone, Liv. 3. Chap. 6. 99 durch ein Gesetz vom 26. August 1846 ist
die Organisation solcher County-Courts mit einer Competenz bis auf 20 Pfd.
für alle Bezirke Englands angeordnet. Rüttimann 2. Beil.). Bei den
Courts of conscience wurde das Beweisverfahren vor Geschwornen gar nicht
angewendet; sie sollten summarisch verfahren Tomlin a. a.O. Rüttimann
140). Das neue Gesetz gestattet nun zwar den Partheien in Streitigkeiten,
zeren Werth mehr als 5 Pfd. beträgt, eine Jury von 5 Geschwornen zu ver⸗
langen. Wenn der Betrag 5 Pfd. nicht erreicht, ist dem Richter anheimgestellt,
ob er auf Verlangen die Jury bewilligen wolle; er ist aber angewiesen in der
Regel den Beweis selbst abzunehmen. Offenbar wurden diese Bestimmungen
des Gesetzes 89 70. 74 nur aufgenommen, um die Vorurtheile zu beschwichti⸗
gen, welche die Ausschließung der Jury für eine gefährliche Neuerung halten
möchten.
Wir haben oben angedeutet, daß wir (mit Meyer, Institut. judic.) die
Anwendung der Civiljury zum Entscheide gewisser Punkte für zweckmäßig hal—
ten, und möchten die Ausscheidung des richterlichen Gebietes von dem—
jenigen der Jur y durch den Gegensatz des Objectiven und des Subjec—
Escher, Handb. d. prakt. Volitik. II. 37