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Materielle Politik.

tiven bezeichnen, sowohl in Hinsicht der zu entscheidenden Fragen an sich als
der Erkenntnißmittel der Wahrheit. Wir verstehen unter dem Objectiven
dasjenige, was an sich gewiß und bestimmt ist, was Alle diejenigen, welche
überhaupt die zur gesunden Wahrnehmung erforderlichen Mittel haben, auf
gleiche Weise wahrnehmen müssen, was nicht Sache der Meinung ist, son⸗
dern der sichern und klaren sinnlichen oder geistigen Erkenntniß Evidenz) mit
e. W. das Gebiet der Anschauung und Gewißheit. Unter dem Su b⸗
jectiven verstehen wir dasjenige, worüber der Mensch nur eine s. g. mora⸗
lische Gewißheit, d. h. einen mehr oder weniger hohen Grad der Wahr⸗
scheinlichkeit sich verschaffen kann, worüber die Ansichten und Ueberzeugungen
durch die Subjectivitaͤt bedingt sind, wo eine Schätzung stattfinden muß, welche
durch keine Formel mit mathematischer Sicherheit wie ein Rechnungsexempel
bestimmt wird. Das Objective betrachten wir als das Gebiet des Richters;
das Subjective als dasjenige der Geschwornen. Nach dieser Competenzbeftim⸗
mung wird der Richter lediglich das Organ des Gesetzes (das lebendige
Gesetz) sein, indem er dasselbe verkündet oder indem er es auf das an sich Ge—
wisse und Bestimmte anwendet. Wo hingegen die Subjectivität zur Entschei⸗
dung berufen ist, wird der Betheiligte, wenn er in gutem Glauben ist, vorzugs⸗
weise dem einmüthigen Wahrspruche von 12 Männern vertrauen, welche aus
der Masse der Bürger durch das Loos und seine eigene Mitwirkung erkoh—
ren sind, denen er keine collegialischen oder Standesinteressen oder Vorurtheile,
keine Befangenheit in der Sache zuschreiben kann und in deren Mitte allfällige
besondere Geistesrichtungen durch die normale Denkweise der Uebrigen neutra⸗
lisirt werden.
Nach dem aufgestellten Grundsatz würde Alles, was durch sinnliche Wahr⸗
nehmung unmittelbar und ohne besondere technische Kenntnisse zur Gewißheit
gebracht werden kann, in die richterliche Competenz fallen, wenn auch dabei etwa
eine Vermessung, Abwägung und dergleichen vorkommen sollte, die der Richter
mit den Partheien einfach verificiren kann, dagegen würde die Jury zu entschei⸗
den haben, wenn aus gewissen Merkmalen eine Schlußfolgerung herzuleiten,
aus dem Einzelnen eine Totalität zu construiren oder eine Schätzung nach freiem
Ermessen zu machen wäre. Die Geschwornen werden daher zu entscheiden haben,
ob eine projectirte Neubaute dem Grundstücke des Nachbars einen namhaften
landwirthschaftlichen Schaden zufüge, ob die Räume seines Gebäudes durch
Verdunkelung für ihre Bestimmung unbrauchbar gemacht werden, ob Waaren,
die einem Fuhrmann oder Schiffer zum Transport übergeben waren, durch Ver—
schulden oder unter Verantwortlichkeit desselben eine erhebliche Schädigung er⸗
litten haben, ob eine bedungene Lieferung rechtzeitig geleistet, ob der gehörige
Fleiß — wo solcher durch die Natur des Geschäftes erfordert wird, prästirt
wurde, wenn einem Legatar vom Testator ein Landgut sammt Schiff und Ge⸗