11, 1. Politik der innern Staatsverwaltung. 579
schirr (eum instrumento) vermacht ift, oder ein Gasthof mit dem Inventar
verpachtet wird, ohne daß eine schriftliche Specification beigefügt ist, so wird in
solchen und ähnlichen Fällen der Richter die Bedeuntung solcher, eine Totalität
bezeichnender Ausdrücke entweder aus dem gemeinen (objectiven) Sprachge⸗
brauche oder aus dem Gesetze festzustellen haben; aber ob in dem concreten Falle
gewisse vorhandene Gegenstände zu einer solchen universitas rerum gehören,
wird die Jury entscheiden (wenn der Werthbetrag die Kosten werth ist).
Bei dem Verfahren des s. g. gemeinen deutschen Processes (und in unserer
zürcherischen Praxis) wird die Beantwortung solcher Fragen häufiger als nöthig
ist, s. g. Experten aufgetragen; auch da wo eine Mehrzahl Bürger ebenso
wohl im Stande wären, nach den Erfahrungen des Lebens und den im allge⸗
meinen Verkehr herrschenden Ansichten ein Befinden abzugeben, ohne daß dabei
technische Kenntnisse oder besondere Berufserfahrung nothwendig ist. Wer aus
näherer Beobachtung der Praxis weiß, welcher Zeitverlust, Täuschung u. s. w.
mit diesem Expertenverfahren und den daraus entstehenden weitern Incidenzen
häufig verbunden sind, wird zugeben, daß das Befinden von 12 Geschwornen
weit sicherer, nicht kostspieliger und ebenso leicht zu erlangen wäre. Für diejeni⸗
gen Fälle, wo besondere wissenschaftliche oder Fachkenntnisse sich als wirklich
aothwendig darstellen, kann man anstehen, ob die Berufung einer Specialjury,
oder die Erhebung eines Befundes von Sachverftändigen vor den Geschwornen,
oder eine dem Gerichte einzugebende schriftliche Expertise das Angemessenste sei.
Wenn es sich darum handelt, einen besondern Sprachgebrauch oder eine Uebung
zu ermitteln, welche in gewissen speciellen Verkehrsverhältnissen, Ständen oder
Berufsarten gelten, im gewöhnlichen Leben aber und der Gesammtheit der Bür⸗
ger unbekannt sind, so wird eine aus Berufsgenossen gebildete Jury die sicherste
Auskunft ertheilen können, wobei auf Repräsentation der beidseitigsten Interessen
. B. des Kaufmanns und des Fabrikanten, des Committenten und des Spe—
diteurs Rücksicht zu nehmen wäre. Durch solche Specialjurys kann, wie Meyer
Instit. judio.) bemerkt, die Aufstellung von Specialgerichten vermieden wer⸗
den. Wo aus Mangel an hinreichenden Personen zu Bildung einer Special⸗
jury man sich an Einzelne als Experte halten muß, ist die mündliche Einver⸗
nahme derselben vor den Geschwornen das wünschenswertheste, da die Art, wie
sie die an sie gerichteten Fragen beantworten, mit ein Merkmal ist, den Grad
ihrer Glaubwürdigkeit zu beurtheilen. Wir würden den Partheien überlassen,
die Experten, wie die Zeugen, nach Gutftnden zu produciren, wo dann das
Kreuzverhör ein guter Prüfstein ist, und die Oeffentlichkeit beitragen kaun, die—
sen Herrn das Gewissen zu schärfen. Wenn aber das Gesetz einer mit öffent⸗
lichem Glauben bekleideten Behörde die Ausstellung des Befundes überweist
oder wo nach der Natur der Sache, Nothwendigkeit von Experimenten, Analy⸗
sen, Beobachtungen und wissenschaftlicher Deduction das mündliche Verfahren
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