Materielle Politik.
vor der Jury nicht stattfinden kann, sollte der Befund schriftlich dem Gerichte
eingereicht werden und einem Wahrspruch der Geschwornen gleich gelten. Na—
fürlich müßte den Betheiligten möglich gemacht werden, durch Recusation oder
Gründe der Fälschungsklage ihre Rechte zu wahren.
Am Schlusse dieser Erörterung über die Civiljury erwähnen wir noch kurz
des Gedankens, welchen der Verfasser dieses Handbuches vor mehr als 30 Jah—
ren in einer Monographie entwidelte: „Versuch über die Zweckmäßigkeit und
Möglichkeit der Wiederherstellung der Volksgerichte in der
Schweiz nach den Verhältnissen und Anforderungen unserer Zeit. Zürich
1833. 64 S.“ Dieser Gedanke gründete sich einerseits auf die geschichtliche be—
kannte Thatsache, daß das ursprüngliche Gerichtswesen der Germanen durch
solche Volksgerichte bestellt war, anderseits auf das Fortbestehen derselben in
mehrern Gegenden der Schweiz bis auf die Revolution. Solche Volksge—
richte sind ja nicht zu verwechseln mit den schweizerischen Localgerichten jetziger
Zeit, deren Mitglieder durch das Sufsrass universel oder durch Wahlmänner
auf eine kurze Amtsdauer bestellt werden und deren Gebrechen wir im IX. Buche
angedeutet haben; der Verfasser wünschte durch dieses Institut, welches in poli—
tischer Beziehung eher conservativ ist, den Dicasterialdespotismus der Oberge—
richte zu brechen und die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit in vollem Maaße ein—
zu führen. Ein Hauptprincip derselben ist die Trennung der richterlichen Functio—
nen und der Urtheilsfindung. Zur Theilnahme sind nur diejenigen berechtigt,
welche durch Grundbesitz oder Census genügende Garantieen geben. Je nach
der Wichtigkeit der Streitobjerte sind die Competenzen verschieden (pundred—
courts, county-courts, Gaugerichte, Königsgerichte). Vielleicht dürfte die Idee
in der Zukunft sich realistren.

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54. 1. Die Verantwortlichkeit der Beamten wegen Ueberschreitung
oder Mißbrauch der Amtsgewalt.

Man hat sowohl in Frankreich selbst als anderwärts vielfach den Art. 75
der Constitution de la République française vom 22. Frimaire an VIII.
13. Décembre 1799) besprochen und denselben dargestellt als eine Erfindung
des ersten Kaiserreiches zum Zwecke die Willkür, Widerrechtlichkeiten und Ge—
waltthätigkeiten der Beamten in Schutz zu nehmen und den Bürgern die Mög—
lichkeit zu entziehen bei den Gerichten darüber Klage zu erheben; er lautet fol—⸗
gendermaßen.
»Les agents du gouvernement autres que les ministres ne peuvent étre
poursuivis pour des faits relatifs à lours fonctions qu'en vertu d'une décision
 du conseil d'état; en ce cas (d. h. nur wenn diese Autorisation des Conseil
 d'etat erfolgt) lIa poursuite à lieu devant les tribunaux ordinaires.«