11, 1. Politik der innern Staatsverwaltung . 581
Der Ausdruck des faits relatifs à leurs fonctions ist allerdings
sehr elastisch; man kann darunter begreifen nicht nur die dolose oder culpose
Ausübung der Amtsgewalt, sondern auch die Ueberschreitung derselben und alles
was ein Beamter sich in seiner amtlichen Stellung und durch Mißbrauch seiner
Amtsgewalt erlaubt. Da es oft schwierig ist les délits personnels, les délits
privès des fopotionnaires und les faits relatisfs à leurs fonclions zu trennen,
und Conflicte zwischen der richterlichen Gewalt, wenn diese selbstständig vor—
gehen will, und der administrativen Behörde, wenn diese einen solchen agent
Ju gouvernement in Schutz nehmen will, von dem Conseil d'état entschieden
werden (Constitut. de Pan VIII. Dictionn. de la Polit. Art. Com pétence
von Mazeau, S. 437) so kann man die in dem cit. Art. 75 liegende Be—
schränkung der richterlichen Competenz nicht verkennen, um so mehr als der Aus⸗
druck agents du gouvernement aufs weiteste genommen und auf die subalter⸗
nen Functionnäre in allen Zweigen der Verwaltung erstreckt wird. Man hat
bemerkt, daß diese Bestimmung auch nach dem Sturze der napoleonischen Will⸗
kürherrschaft von den nachfolgenden constitutionellen Regierungen und Gesetz⸗
gebungen als ein werthvolles Erbstück beibehalten wurde: von selbst versteht fich,
daß sie dem zweiten Kaiserreiche immanent ist. Laboulaye a. a. O. S. 329
nach D ucpetiaux) läßt in dieser Beziehung die belgische Constitution
Art. 24) mit der in Frankreich bestehenden Maxime contrastiren. Von dem
Art. 75 sagt er: »C'est Pad ministration dominant la justioe. En
Bolgique Ia constitution décide expressement que nulle autorisation n'est
nécessaire pour exereer des poursuites contre les fonctionnaires publiques.
Cest la justice dominant padministration.« Ganz richtig. Aber
wo bleibt denn die Tren nung der Gewalten, wenn die eine die andere do⸗
minirt? Wir haben in dem Abschnitte von der Verfassung der V. St. ge⸗
zeigt, daß dort die richterliche Gewalt (the judiciary powor) eine Selbststän⸗
digkeit besitzt, welche derselben gewissermaßen die Souveränität verschafft und
die Acte nicht bloß der administrativen sondern selbst der gesetzgebenden Gewalt
ihrer Controle unterwirft; es ist daher wohl zu glauben, wenn Tocqueville
jagt, »qu' il n'a jamais pu faire comprendre cette disposition de Pacte con-Stitutionnel
 de Pan VIII. aux Américains.« In Frankreich ist derselbe schon
früher von Benjamin Constant (EPrincipes de la Polilique. Chap. XI)
lebhaft angegriffen worden, und in neuester Zeit hat die Reaction gegen die im⸗
perialistische Willkürherrschaft die Folge gehabt, daß die autorisotion préalable
Hon den Freiheitsfreunden unbedingt verworfen wuͤrde. Laboulaye a. a. O.
S. 260 ff. Auch der geniale Revolutionair Edmond About will in seiner
geistreichen Schrift He Progrös, welche auch ganz anders gesinnte nicht ohne
Lielfache Belehrung lesen werden, weder von Administrativjustiz noch von der
iridation etwas wissen, indem er, wie Laboulaye, sich auf die englische, ame—