Materielle Politik.
rikanische, belgische Gesetzgebung beruft: Trotz alledem ist der Grundsatz keines—
wegs so unbedingt zu verwerfen, wie dieses von den Radicalen geschieht. Die—
ses läßt sich nur da und insofern rechtfertigen, als die s. g. Administrativjustiz
gänzlich ausgeschlossen wird; sobald aber eine Competenz der Administrativbe—
hörden in Verwaltungssachen anerkannt wird (worüber wir im folgenden 8
sprechen werden), müssen Mittel gegeben werden zu verhindern, daß nicht die
richterliche Gewalt ihrerseits Eingriffe mache in die Competenz der Verwaltungs⸗
behörden. Es kommt nur darauf an: 1) daß ein Competenzgerichtshof
tribunal des contlits) constituirt werde, welcher mit der erforderlichen staats⸗
männischen Einsicht die politische Selbstständigkeit besitzt, die dem Bürger wirk—
samen Schutz gegen Verletzung seiner individuellen und seiner Privatrechte ge—
währleistet; 2) daß das Gesetz die Kategorieen der Beamten und der Fälle
näher bezeichne, für welche die Autorisation der Verwaltungsbehörden zu An—
hebung einer gerichtlichen Klage erfordert wird. (S. den oben cit. Art. Co mpétenode
 von Mazeau). Im übrigen ist der Art. 75 der Constitution de
'an VIII. keineswegs eine Erfindung dieser Constitution, wenn gleich der Fall
sein mag, daß unter dem Empire und seinem Militärdespotismus die agents
du gouvernement auch der untersten Classen sich gewaltthätig und übermüthig
gerirten und das Conseil d'Etat Napoleons nicht leicht die Autorisation ertheilte,
wenn der Beklagte im Sinne der Regierungsgewalt gehandelt hatte oder bei
derselben in Gunst oder protegirt war. Dieses zu verhüten ist eine der wichtig—
sten makrobiotischen Klugheitslehren, welche jede beschränkte Monarchie, welche
sich nicht auf eine halbe Million Bayonette verläßt, befolgen sollte. In ge—
schichtlicher Hinsicht verhält sich die Sache auch nicht, wie es von Benjamin
Constant, Laboulaye und andern genommen wird. Vor der Revolution war
eine Trennung der Gewalten in Frankreich so wenig als in andern Staaten
scharf und consequent durchgeführt; namentlich mischten die Parlamente sich
oielfach in die Verwaltung und Polizei und die Könige ihrerseits mit ihren
Ministern, Lettres de cachet, ihrem Conseil privé und den Evocationen von
Processen an das Grand conssil griffen vielfach in die Justizpflege ein; auch
die privilegirten Gerichtsstaͤnde für viele Beamte und Polizeisachen machten die
Competenz der ordentlichen Gerichte in vielen Fällen unmöglich, so daß eine
autorisation gar nicht in Frage kam. In der Constitution du 3. Sept. 1791
heißt es Chap. V. Art. 3. » Les tribunaux ne peuvent ni s'immiscer dans
'exercice du pouvoir législatif on suspendre Pexécution des lois, ni entreprendre
 sur les fonctions administrativos ou citer devant eux les administrations
 à raison de leurs fonctions.« Die Gegner der autorisation par le
Conseil d'état wenden ein, diese Bestimmung sei gegen die Uebergriffe der ehe—
maligen Parlamente gerichtet gewesen; allerdings, aber es ist darin auch klar
enthalten, daß den Gerichten jene souveräne Stellung der nordamerikanischen

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