11, 1. Politik der innern Staatsverwaltung . 583
supreme court nicht zukommt und daß sie nicht befugt sind die Verwaltungs⸗
behörden à raison de leurs fonetions zu citiren. In Folge der unüberlegten
Beschlüsse der Constituante wurde der Conseil d'état desorganisirt Diet. de
la Politique. Art. Cons. d'Etat p. 494), aber es erfolgte nicht die unbeschraͤnkte
Competenz der Gerichte, sondern die Anarchie bei den speciellen und localen
Verwaltungsbehoörden. Während des Conventes trat der Despotismus ephe⸗
merer und unwissender Comitss ein. Endlich wurde die Entscheidung der Con⸗
flicte in die Competenz des Directoriums gelegt, wodurch es also den Ad⸗
ministrativbehörden in die Hände gegeben war, durch Erhebung eines
Conflictes die Gerichte zu paralysiren; diese Befugniß wurde auch den un⸗
tern Verwaltungsbehörden zu Gunsten ihrer Subalternen beigelegt. »Sous le
règne agilé de cette oligarchie (des Directoriums und seiner Parthei) les
donflits fsurent un moyen de gouvernement aussi hien qu' un rèsglement de
compétence. Je les ai tiré de la poudre des archives et je les ai trouvé
tous empreints de l'esprit et des nécessitèés du temps. C'est en les parcourant
 qu'on sent combien un gouvernement saible et par conséquent
tyrannique peut abuser de cet instrument contre la liberté des citoyens
la streté des proprietés.« Cormenin Rapport à la Commission des Condits
 1828. Durch die Constitution de l'an VII. (Consulat) wurde die Ent⸗
scheidung der Conflicte wieder dem Conseil d'Etat ubertragen, ein geregeltes
Verfahren eingeführt, das Recht zu Erhebung eines Conflicts ausschließlich den
Präfecten vorbehalten und den untern Behörden entzogen. Die Bestimmung
des Art. 75 wurde freilich beim Fortschritte des Imperialismus mitunter nach
politischer Convenienz und jedenfalls auf die Basis einer ausgedehnten Compe⸗
senz der Administrativjustiz angewendet, aber Cormenin a. a. O. anerkannt,
daß die Commission du Contentieux im Conseil d'Ptat diese Materie auf feste
Principien brachte, welche den Uebergriffen der Administration ein Ziel setzte,
den Civilgerichten ihre Attribute sicherte, indem sie aber auch den Anmaßungen
derselben eine Schranke entgegensetzte. Es wurde nach diesen festgestellten
Grundsätzen und nicht nach jeweiliger Convenienz in concreten Fällen entschie⸗
den; das Verfahren war nicht ein blindes Herumtappen der Willkür. Diese
Theorie wurde durch eine Ordonnance réglementaire vom 1. Juni 1828 wie⸗
der schärfer ausgebildet. Aus allem diesem ergibt sich, daß die in neuerer Zeit
lebhaft angefochtene Bestimmung des Art. 75 der Constitution de Pan VIII.
nicht eine Neuerung ist und daß in Frankreich die Civilgerichte die ehemaligen
Parlamente wie die moderne Cour de cassation) sich nie in der Stellung be⸗
fanden, Conflicte der richterlichen und der administrativen Gewalt endgültig zu
entscheiden, sondern daß dieses immer das Attribut derjenigen physischen oder
holitischen Persönlichkeit gewesen ist, welche die Souveraͤnität ausübte, dieselbe
tepräsentirte, in welcher sich als der Spitze die einzelnen Staatsgewalten zur