Materielle Politik.
Einheit concentrirten. Ebenfalls aber möchten wir, wie dies von Mohl in
s. Gesch. u. Liter. d. Staatswissenschaften III. Bd. XIII. Abhandl. B. geschieht,
den deutschen Verwaltungsbehörden, deren Interesse es ist, das Geschrei über
Willkür und Bureaukratie verstummen zu machen, und denjenigen Juristen,
welche sich über die Pandectencompendien erheben, empfehlen die Theorie des
französischen droit administratif zu studiren, um nach Analogie derselben auf
Grund der deutschen Verhältnisse und Bedürfnisse ein nationales Verwaltungs⸗
recht festzustellen, wozu indeß die französischen Bestimmungen und wissenschaft⸗
lichen Werke viel brauchbares Material liefern können. Was die Literatur be⸗
trifft, verweisen wir auf Mohl a. a. O. und beschränken uns darauf, die Werke
von Cormenin (Questions de droit administratif 1834. Droit administratif.
5. Aufl. 1850 und Macard, Des tribunaux administratifs 1828 anzuführen.
Es ist schon bemerkt, daß auch in den deutschen Territorien die An—
stellung von Civilklagen gegen Beamte auf Schadenersatz oder Privatgenug⸗
thuung durch verschiedene Bestimmungen der positiven Gesetze hier mehr dort
weniger beschränkt ist, worüber die Verfassungen und legislativen Bestimmun—
gen sehr von einander abweichen. Zach ariaͤ, D. Staats- und Bundesrecht
2. Abtheil. 1842. 8 119. S. 56. In der preußischen Monarchie ist die
verschiedene Competenz der administrativen und der richterlichen Behörden be—
reits im J. 1808 gesetzlich ausgesprochen und es ist daher sehr zweckmäßig, daß
in neuester Zeit ein Gerichtshof zur Entscheidung der Competenz—
confliete organisirt worden istz im Einzelnen bestehen eine Reihe von Ver—
ordnungen, welche für die verschiedenen Zweige und Specialitäten der admi—
aistrativen und polizeilichen Thätigkeiten die Grenzlinie bezeichnen und bestimmt
aussprechen, wann und inwieweit der Rechtsweg offen steht oder ausgeschlossen
ist. Siehe die sorgfältige und ins Einzelne gehende Zusammenstellung bei
Rönne (Das Staatsrecht d. preuß. Monarchie. 1. Bd. 2. Aufl. d55. 56.).
Auch in der Schweiz ist den administrativen Behörden sowohl durch die Bun—
desverfafsung als durch die Kantonalgesetzgebungen eine bedeutende Competenz
eingeräumt und die Gebiete der administrativen Justiz und der Civilgerichte
mehr oder weniger glücklich ausgeschieden theils unter dem Einflusse von Schul⸗
theorieen theils nach erfahrungsmäßigen Bedürfnissen; daher mußten auch Be⸗
stimmungen über den Entscheid von Conflicten aufgenommen werden. Diese
Conflicte beziehen sich zwar in der Bundesverfassung zum Theil auf die Com—
petenz des Bundes gegenüber den Kantonen, theilweise aber auch auf die Tren—
nung der Gewalten. Bezüglich der Frage, welche uns hier zunächst beschäftigt,
verweisen wir auf das Bundesgesetz vom 9. December 1850 betr. die Verant—⸗
wortlichkeit der eidgenösstschen Behörden und Beamten, welches Art. 43 be—
stimmt. „Alle Civilklagen gegen Beamte, wegen gesetzwidriger Amtsführung
sind zunächst bein Bundeskathe anzubringen. Voerweigert dieser sein

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