11, 1. Politik der innern Staatsverwaltung. 585
Zustimmung, so kann der Kläger den beklagten Beamten auf dem Civilwege
belangen, wenn er vorerst für die entspringenden Kosten eine vom Bundesge—
richte zu bestimmende Caution geleistet hat.“ Dieses ist eine verschämte Repro—
duction oder Verschlimmbesserung der französischen Bestimmung. Warum soll
der Geschädigte, wenn er einmal diesen privilegirten Herrn gegenüber eine
Caution leisten muß, eine Bewilligung nachsuchen? Der Bundesrath, d. h. der
betreffende Director der Departements kann seinen Entscheid beliebig verzögern;
durch Auferlegung einer großen Caution werden die meisten Klaͤger eingeschüch⸗
tert, vielleicht die Anstellung der Klage unmöglich gemacht werden. Gegen solche
Mißbräuche sind wiederholt, namentlich auch in den kantonalen Verhältnissen
Klagen laut geworden.

2. Die militärische Gerichtsbarkeit.
Verwandt mit den Angriffen auf die Beschränkung der Civilklagen gegen
Beamte, ist die Forderung mancher Fortschrittsmänner, daß die militäri—
sche privilegirte Gerichtsbarkeit lediglich auf die Bestrafung der Mi⸗
litärverbrechen beschränkt und die der Militärjurisdiction Unterworfenen ver⸗
pflichtet werden, sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den Civilgerich—
ten belangen zu lassen. Das persönliche Privilegium der Militärpersonen,
daß sie nur vor den Militärgerichten belangt werden dürfen, sei eine grelle
Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze. Benjamin Constant hatte in
den Acté additionnel du 22. Avril 1815 Art. 52) womit Napoleon
aach seiner Rückkehr von der Insel Elba den Doctrinärs schmeichelte, die
choͤn tönende Floskel eingeschmuggelt: »les délits militaires seuls sont du
essort des tribunaux militaires: tous les autres délits, mêème commis
bpar des militaires sont de la compétence des tribunaux civils. « Dieser
Grundsatz wird von Laboulaye (le Parti libéral 5. Edit. p. 257 ff.) mit
Eifer verfochten. So sehr der Verfasser dieses Handbuchs die Kriegsherrschaft
auch constitutioneller Monarchen und die Nothwendigkeit des unbedingten Ge—
horsams der Truppen für nothwendig hält, so muß er anderseits anerkennen,
daß er die von B. Constant und Laboulaye und andern Doctrinärs geforderte Be⸗
chränkung der militärischen Jurisdiction nach der consequenten Theorie und den
juristischen) Schulbegriffen für durchaus gerechtfertigt halten müßte, wenn
nicht mehrfache praktische Bedenken einträten, die wenigstens gewisse Distinctio—
den und Modificationen räthlich machen. Wir fragen: kann die Militärperson
an der Erfüllung ihrer Dienstpflichten gehindert werden, dadurch daß dieselbe
von einem Civilkläger vor ein Civilgericht geladen wird? könnte dieses nicht zu
Collustonen mißbraucht werden? oder kann der Militär genöthigt werden die
Verfechtung seiner Civilinteressen einem Dritten — und wäre es auch eine Vor⸗
mundschaftsbehörde — zu überlassen und deshalb besondere Kosten aufzuwen⸗