586 Materielle Politik.
den? ist es nicht billig, daß der Grundsatz gelte, aclor sequitur forum rei, da
der in effectivem Dienste befindliche Militär sein Domicil bei der Fahne hat.
Aehnliche Bedenken werden sich auch in dem umgekehrten Falle ergeben, wenn
der Militär in der Stellung des Klägers ist. Es wird daher nothwendig sein
mit Sorgfalt die verschiedenen Verhältnisse z. B. Personal- und Immobiliar⸗
klagen, Ehesachen u. s. w.) zu unterscheiden und Bestimmungen zu treffen,
welche geeignet sind, das Interesse des Dienstes und des Rechtes, des Mili—⸗
tärs und anderer Bürger zu vereinigen, u. a. auch durch Bestimmungen über
Verjährung u. s. w. Wir müssen bemerken, daß das schweizerische Bun—
desgesetz über die Strafrechtspflege für die eidgen. Truppen
vom 27. Aug. 1851 mit der doctrinären Theorie nicht übereinstimmt: fürs erste
werden nicht bloß die délits militaires, sondern auch die gemeinen Verbrechen
der Militärpersonen (Diebstahl, Betrug, Mord, Todschlag u. s. w.) der Com—
petenz der Militärgerichte unterworfen; demnach erstreckt ein Anhangstitel
von der Competenz in Civilsachen die Jurisdiction der Militärgerichte
auch auf die Streitigkeiten, wo der Betrag 25 Fr. nicht übersteigt, und ertheilt
auch für andere Fälle dem Commandanten des Corps das Recht einer provi—
sorischen Entscheidung bis nach beendigtem Feldzuge. Art. 212 bestimmt:
der Civilpunkt bei Strafprocessen soll in der Regel durch das Strafur—
theil erledigt werden (welches präliudiciell ist).

85. VPon der Administrativjustiz.

Wir haben absichtlich die Rubrik dieses Z auf diese Weise ausgedrückt, weil
man in diesem Ausdrucke selbst einen Widerspruch hat finden wollen, da nach
Rücksichten der Zweckmäßigkeit verwaltet, nach Grundsätzen des Rechts
gerichtet werden müsse. In Deutschland ist seit bald 40 Jahren diese Admi—
nistrativjustiz vielfach angefochten worden; ungeachtet aber unter den Gegnern
derselben sich gründliche und scharfsinnige Juristen hervorgethan haben, so kön—
nen wir nicht umhin, diesen Streit im Wesentlichen auf eine oppositionelle po—
litische Tendenz zurückzuführen, wobei denn (neben zufälligen Interessen, wie
man sie gern den gouvernementalen Beschlüssen unterschiebt, die aber auch bei
der angreifenden Parthei im Spiele gelegen sein möchten) die Ueberhebung und
Selbstvergötterung der Juristen mit der Rabulisterei Chorus machte. Wenn
man behauptet, die s. g. Administrativjustiz sei in Frankreich auf revolutio—
narer Basis entwickelt worden, so verräth dieses eine crasse Unwissenheit in
der französischen Rechtsgeschichte (wir verweisen der Kurze wegen einfach auf
Mohl a. a. O.) und wenn man bestreitet, daß in Deutschland eine Administrativ⸗
justiz auch in früherer Zeit Rechtens gewesen sei, so vergißt man, daß in frühe—
rer Zeit die scharfe Trennung von Justiz und Verwaltung weder begriffsmäßig