11, 1. Politik der innern Staatsverwaltung . 587
ausgebildet noch in dem staatlichen Organismus durchgeführt war. Daß die
Reichsgerichte Beschwerden der Unterthanen über Verletzung erworbener
Rechte durch administrative oder polizeiliche Verordnungen oder Verfügungen
der Landeshoheit annahmen, beweist nur, daß nach dem Geiste früherer Zeiten
aicht s. g. rationelle Staatsrechtstheorieen, sondern positive Rechte Verträge,
Reverse, Herkommen) als entscheidend galten, und die s. g. Landes hoheit
der Territorien keine unbeschräänkte Souveränität, sondern der Reich shoheit
antergeordnet war. Uebrigens schließt die Administrativjustiz auch unserer Zeit
die Berücksichtigung erworbener Rechte, wo solche auf rechtlichen Funda⸗
menten beruhen und den Entscheid darüber durch den Civilrichter nicht aus, nur
daß hier ein Competenzconflict präjudiciell sein kann. Daß aber ein
reeller Unterschied zwischen eigentlichen buürgerlichen R echtsstreitigkei—
ren (Justizsachen im e. S.) und contentiosen Administrativsachen
wirklich besteht und die Trennung der entsch eidenden Behörden im
offentlichen Interesse liege, ist nicht schwer nachzuweisen; fürs erste mag man⸗
chen unserer Leser aus den Elementen der Rechtslehre der Unterschied zwischen
justilis commutativa und distributiva im Gedaͤchtnisse sein; Aufgabe der Ci⸗
bliliustiz ist es zwischen den Einzelnen über ihre gegenseitigen privatrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden, wobei der Staat (die Gesammt⸗
heit) kein anderes Interesse hat als den Rechtszustand zwischen den Betheiligten
zu erhalten und. zu verhüten, daß der Friede nicht durch Selbsthülfe und Faust⸗
recht gestört werde. Die Verwaltung dagegen verleiht den Gesuchstellern oder
sonst Würdigen gewisse Concessionen Vortheile), worauf diese keinen Rechtsan⸗
spruch haben und entscheidet daher, welcher von mehrern Competenten den Vor⸗
zug verdiene mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse. Vor den Civilgerichten
stehen sich die Partheien als Gleichberechtigte gegenüber; die Verwaltung als
Repräsentant der Souveränität regelt die Verhältnisse der Gesammtheit zu den
Bürgern als Unterthanen, wobei nicht der juristische Schematismus der ding⸗
lichen Rechte und der Obligationen maßgebend ist. Es ist doch wohl unver⸗
kennbar, daß diese Functionen ganz verschiedene Thätigkeiten und Kenntnisse
erheischen, daß durch die Vereinigung derselben entweder das öffentliche In⸗
teresse einem geistig beschränkten Formalismus geopfert oder die Richter an ein
discretionäres Verfahren gewöhnt und die gepriesene Trennung der Gewalten
in der Wirklichkeit aufgehoben würde: Geht man aber erst in das Einzelne ein,
so wird man sich überzeugen müssen, daß der bloße Jurist durch seine Institu⸗
tionen, Pandecten und die Regeln des s. g. gemeinen D. Civilprocesses nicht
befaäͤhigt wird, die Verwaltungsstreitigkeiten, welche über Bergwerksachen, Be⸗
nutzung öffentlicher Gewässer, Wasser- und Deichbauten u. s. w. entstehen, zu
beurtheilen und ein gründliches Collegium über das deutsche Privatrecht müßte
ihn davon noch mehr überzeugen. Man wendet zwar hierauf ein, daß dem