—588 Materielle Politik.
Richter die Befugniß zustehe über solche Fragen den Befund von Experten zu
erheben, wie dies auch in privatrechtlichen Streitigkeiten oft der Fall sei; aber
die Verwaltung ist nicht gehalten, die Entscheidung von Streitigkeiten, wobei
das öffentliche Interesse betheiligt ist und wo keine jura quaesita in Frage stehen,
den Weitläufigkeiten und Kosten des Expertenverfahrens, wie die gerichtliche
Praxis dasselbe gestaltet, zu unterwerfen, und den Juristen und Experten, welche
nicht das Zutrauen der Behörden besitzen, den Entscheid anheimzustellen. Wer
wird aber soweit gehen, auch die Erhebung der Steuern, den Kataster, die
Streitigkeiten über Unterstützungspflicht u. a. m. den Gerichten zuzutheilen.
—AD—
sondern nach Anhörung von Gründen und Gegengründen immer im Hinblick
auf die Gesetze und das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt
oerfügt werden, so liegt die Nothwendigkeit der Administrativjustiz vor und eine
Feststellung ihrer Grundsätze und des Verfahrens soll verhüten, daß die unver—
meidliche discretionäre Befugniß nicht in Willkür der Gunst und Ungunst ausarte.
Uns genügt es hier zu bemerken, daß auch in der demokratischen Schweiz
der Administrativjustiz eine nicht unbedeutende Competenz eingeräumt ist; über
das Nähere brauchen wir hier nicht einzutreten.
Für die Literatur verweisen wir auf
Zachariä, D. St. u. BdR. 2. Abtheil. (1842) 8 144. S. 160 ff. 8145.
8146. S. 177 ff. 5 157.
Rönne, D. Staatsr. d. preuß. Monarchie. 2. Aufl. 1. Bd. 8 56. S. 238.
Not. 2. u. 3. S. 239. Not. 1 und weiter.
Mohl, Lit. u. Gesch. d. St. WW. 3. Bd. Nr. XIII. das französ. Staats—
recht, wo auch die Gegner der Administrativjustiz angeführt sind. Mohl,
Encycl. d. Staatswissenschaften Tüb. 1859) 635.
Am meisten begründet ist die Kritik der französischen Administrativjustiz,
insoweit sie den Entscheid von Streitigkeiten der Administration mit ihren Con—
trahenten — Lieferanten, Unternehmern u. s. w. — in die Competenz der Ver⸗
waltung selbst (der andern Parthei) legt, eine Bestimmung, welche solide und
rechtliche Männer abschreckt, sich in solche Contracte einzulassen und daher dem
Interesse der Verwaltung selbst schädlich ist. Ein Unrecht liegt in diesem Ver—
Fältnisse nicht, da die Juristen den Satz nicht werden bestreiten wollen: volenti
non fit injuria. Im übrigen gelten auch hiebei gewisse Grundsätze der Admi—
nistrativiustiz und ein geregeltes Verfahren und man kann sich vorstellen, daß
die „rechtlichen und soliden“ Entrepreneurs, wenn sie sich auf juristischen For—
malismus und processualische Weitläufigkeiten verlassen könnten, nicht immer
unterlassen würden, sich Unterschleife, schlechte Lieferungen u. dgl. zu erlauben,
wie es bei Speculanten dieser Art nicht selten ist. Was die Jurisdiction der
Dour des Comptes betrifft, welche seit Jahrhunderten besteht, so ist ihre