11, 1. Politik der innern Staatsverwaltung. 589
Aufgabe die Comptabilität der ganzen Administration des großen Reiches in
formeller Hinsicht einer sorgfältigern und genauen arithmetischen und materiellen
Prüfung zu unterwerfen, ihrem Wesen nach der Justizpflege ganz fremdartig
und diese zeitraubenden und mühsamen Arbeiten würden den Gerichten viele
Zeit in Anspruch nehmen, worunter das rechtsbedürftige Publicum zu leiden
hätte. Dieser Gerichtshof (Cour) genießt die allgemeine Achtung und es wird
aur bedauert, daß seine Aufgabe lediglich ist die Richtigkeit der Rechnungen und
Belege zu prüfen, ohne die Macht die höhere Gewalt in der Vergeudung der
öffentlichen Einnahmen zu hindern.
Unrichtig ist die Vorstellung, daß in England keine Administrativjustiz
existire: S. oben VIII. B. d 28. S. 295. Die Justices of the peace besitzen ausge⸗
dehnte administrative Befugnisse und die Exchequer-Court in ihrer finanziellen
Abtheilung und die Militärverwaltungs- und Marineverwaltungsbehörden und
die verschiedenen in neurer Zeit durch Parlamentsbeschlüsse für mancherlei Spe⸗
cialitäten creirten Aufsichtsbehörden bilden zusammen eine Administrativjustiz,
welche immer mehr an Ausdehnung gewinnt.

86. Schluß.
Der Abschnitt der Justizpolitik würde noch reichen Stoff zu Behandlung
anderer Fragen und Controversen von großer praktischer Wichtigkeit darbieten,
—E Wir haben vorgezogen im Geiste dieses
Handbuches, wenigstens einige der wichtigsten Punkte einläßlich zu erörtern,
um nicht eine Menge von Gegenständen nur oberflächlich zu berühren und un—
sere subjective Ansicht im Orakelton auszusprechen, ohne die Gründe und die
aähere Anwendung der allgemeinen Sätze. Wir fügen hier zum Schlusse noch
einige Andeutungen und literarische Notizen bei.
Ueber Begnadigung, Abolition, Amnestie, Moratorien hat
Mohl in s. Politik (1. Bd. Tübingen 1862) sehr beachtenswerthe Erörte—
rungen lin dem Abschnitte B von der Justizpolitik 2. Abtheilung S. 634-694),
welche von einem höhern staatsmännischen Standpunkte ausgehen. „Die Rechts⸗
ordnung sei kein Zweck, sondern nur ein Mittel zu Erreichung der menschlichen
Lebenszwecke und der Satz hat justitia pereat mundus nach seinem Wortlaute
aufgefaßt sei Unsinn“ S. 644. Man kann danach entnehmen, daß seine Theo—
cie auch von den Sätzen der parlamentarischen Doctrin nicht befangen ist. Was
man von dieser Auffassung halten mag, so ist diese einläßliche Behandlung lehr⸗
reich auch für die constitutionelle und strafrechtliche Seite dieser Materie; am
wenigsten könnten wir seiner laxen Theorie von den Moratorien unbedingt bei⸗
pflichten, obgleich er dieselbe durch gewisse Cautelen und Beschränkungen ver⸗
bessert. (S. auch Mohl, Encycl. d 96).
Aus Loller Ueberzeugung müssen wir der Ansicht Mohls (a. a. O. S. 438)