Materielle Politik.
beistimmen, „man habe in Folge der Reaction gegen die frühere drakonische
Härte der Strafgesetze dem Gefühl zu viel eingeräumt, eine kräftige Vertheidi—
gung der Rechtsordnung sei nothwendig.“ Es versteht sich, daß wir entschieden
alle Schärfungen der Todesstrafe durch Qualen irgend einer Art als eine Bar⸗
barei verwerfen und die Anwendung der Todesstrafe auf die schwersten Verbre—
chen, welche die Urheber der Existenz unwürdig machen, oder Verbrecher, gegen
welche nur durch dieses Mittel ihren rechtlichen Menschen genügende Sicherheit
verschafft werden kann, beschränken und für die Fälle letzterer Art die Deporta—
tion vorziehen. Dagegen müssen wir die Hoffnungen auf eine wahre Besserung
mancher Verbrecher aus unsern Ansichten über die empirische Psychologie B. VII.
89 5. 6.) für Illuston halten und die aus religiösen Gründen hergeleiteten
Gründe gegen die Zulässigkeit der Todesstrafe oder die Anschuldigung der Ge—
sellschaft oder des Staates, daß sie die Verbrechen verschulden, bestreiten; die
Obrigkeit führt nach der göttlichen Lehre das Schwert nicht umsonst. Ebenso
heruht die Behauptung, daß die Todesstrafe keine Abschreckung erzeuge, auf
einer willkürlichen Voraussetzung. Jedenfalls ist sie ein Mittel und das einzig
sichere Mittel dieses Individuum unschädlich zu machen. Wir könnten die wei—
tere Verbreitung dieser sentimentalen Doctrin nicht begreifen, in unserer Zeit
wo auf entnervende Friedensperiode von 40 Jahren eine Reihe blutiger Kriege
gefolgt ist und im Norden wie im Süden, in der Krim, an der Weichsel, vor
den Düppeler Schanzen, in Neapel und in Venetien, in Nordamerika Hundert⸗
tausende auf die Schlachtbank geführt oder von Mazinisten und Hängegensdar—
men erdolcht oder aufgeknüpft werden.
Wir theilen nicht die Theorie Mohls, welcher die Präv entivjustiz
s. dessen Werk darüber) oder die Rechtspolizei dem Justizpersonal zutheilt,
wir suchen die Garautieen der individuellen Sicherheit in den von uns sowohl
in diesem Abschnitt als im VII. B. d 19 angegebenen Grundsätzen und Insti—
tutionen und halten dafür, daß sowohl die Prävention als die Entdeckung der
Verbrechen und ihrer Urheber, letztere um das gerichtliche Verfahren zu ermög⸗
lichen, zweckmäßiger der Administration — der nach dem allgemeinen Sprach⸗
gebrauche speciell so genannten Polizei und deren öffentlichen und geheimen
Agenten überlassen werde, indem gerade diese Trennung eine Garantie mehr
gewährt für die Unbefangenheit des richterlichen (resp. schwurgerichtlichen) Ver—
fahrens.

590

2. Abschnitt. Die Politik der Polizeiverwaltung.
87. Einleitung.

Ueber den Begriff der Polizei als einer speciellen Function der
Staatsverwaltung, der Polizeiwissenschaft als einer besondern Disciplin