11, 1. Politik der innern Staatsverwaltung. 591
im Kreise der Staatswissenschaften, findet unter den Theoretikern, namentlich
in Deutschland, eine große Verschiedenheit der Ansichten und verwirrender Wi⸗
derspruch statt. Aber zu welcher dieser Auffassungen man sich bekennen mag,
so ergibt sich jedenfalls eine solche Masse von Gegenstaͤnden, daß ein Handbuch,
welches diesem Theile der Politik nur einen beschränkten Raum widmen kann,
bon vorn herein verzichten muß in das Einzelne näher einzutreten, und wir sind
rroh auf Vieles in den ersten zehn Büchern Gesagte verweisen zu können. Indeß
ind die meisten einzelnen Objecte und Aufgaben der Polizei selbst wieder nicht
aur in Monographieen, sondern auch wieder als besondere Wissenschaften be⸗
handelt worden, und dürfen schon deshalb in einer encyclopädischen Bearbei⸗
ung der Politik nur angedeutet werden, Medicinalpolizei, Feuerpoli—
zei, Volkswirthschaftspflegeu. s. w. Lassen wir einige der angesehen⸗
ten und scharfsinnigsten deutschen Vublicisten über den Begriff der Polizei selbst
prechen.
Zachariä, D. St. u. Bdsrecht 2. Abth. (1842) 8 158 erklärt es für den
Gegenstand der Polizeihoheit lin ihrer gesetzgebenden, oberauf—
sichtlichen und vollziehen den Function) die, die Rechtsordnung im Gan⸗
jen und das Rechtsgebiet der Einzelnen bedrohenden G efahren aller Art
zu verhüten und zu beseitigen und durch Einrichtung gemeinnützi—
ger Anstalten den Staatsgliedern die zu ihrer materiellen Wohlfahrt
und geistigen Vervollkommnung nothwendigen Mittel zu gewähren.
Dieses ist ein sehr dehnbarer Begriff, welcher ein immenses Gebiet der verschie⸗
denartigsten Gegenstände umfaßt, die er dd 163—478 unter Specialrubriken
behandelt. Beachtung verdient seine Bemerkung ð 159. S. 260, daß die Ein⸗
theilung in hohe und niedere Polizei nicht identisch sei mit dem Unterschiede
zwischen allgemeiner Landespolizei und Ortspolizei, obgleich der
gemeine Sprachgebrauch oft beide Unterscheidungen vermische. Unter der
hohen Polizei versteht Zachariä die gesetzgebende und die Oberaufsicht;
die Raute police als geheime Polizei verwirft et, was nach unserm Da⸗
fürhalten unbedingt nicht richtig ist, da der Miß brauch (Letires de cachet,
pricons d'Etat, die Statuten der venetianischen Staatsinquisition), das Insti⸗
rut an sich nicht trifft. Die Ortspolizei kann je nach der unbedingten Cen—
ralisation der Staatsverwaltung oder der Decentralisation entweder von der
police générale ganz abhängig sein, oder mehr oder weniger Autonomie be⸗
sitzen. Nach richtigen Grundsätzen muß sie jedenfalls der allgemeinen Gesetz⸗
gebung und dem Oberaufsichtsrecht unterworfen sein, so daß Beschwerden und
Recurfe an die höchste Polizeibehörde stattfinden: die Polizei theilt sich ihrem
Gegenstande nach bei Zachariä Z 159 in die Sicher heits- und die Wohl⸗
fahrtspolizei; der erstern überweist er großentheils die Objerte, welche
Moͤhl unter der Präventivjustiz begreift und von der Polizei geschieden