592 Materielle Politik.
wissen will. Nach der verschiedenen Art ihrer Thätigkeit wird die Polizei
praͤpventiv, repressiv, reparativ sein Fach. a. a. O. 8159). Allein diese
begrifflichen Unterscheidungen der Polizei im Ganzen werden bei einer
einläßlichen praktischen Behandlung sich mit den materiellen Speciali—
täten (Sorge für Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit; Schutz,
Versorgung und Unterstützung hülfsbedürftiger Personen; Feuer- und Wasser⸗
polizei, Medicinalpolizei u. s. w.) verbinden.
Nach Rotteck (Allgem. Staatslehre 1830. Einleit. &amp;VIII.) ist der Gegen⸗
stand derinnern Staatsverwaltung entweder der Rechtszustand
im e. S. oder ein zwar jenseits dieser Sphäre gelegenes, doch auch noch
vom Staatszwecke umschlossenes Gut. Dieses letztere ist das Geschäft der
Polizei. Nicht alle Rechte, fährt Rotteck fort, werden durch die Justiz
gewahret, oder sind bei ihrer Sicherstellung dem feierlichen, nach eigenthüm⸗
lichen Principien geregelten Justizgang unterworfen. Solche Rechte und
neben ihnen alle andern dem Staatsschutze unterworfenen Güter und
Interessen werden durch die Polizei beschirmt, vertheidigt und beför—
dert. Dieselbe hat daher die directe“) Erstrebung des gesammten innern Staats⸗
zweckes, insofern dieser nicht schon durch die Justiz erreicht wird
zum Gegenstand.“ Man sieht, daß hier der Begriff der Polizei nicht posi—
tiv, sondern bloß negativ bestimmt wird; ihr Gegenstand umfaßt alle —
unter sich sehr heterogenen — Aufgaben der innern Staatsverwaltung, welche
übrig bleiben, nachdem die Objecte der Justizpflege davon subtrahirt
sind; aber welches nun diese Aufgaben seien, was sie wirklich begreifen, ist da—⸗
mit nicht angegeben. Sehr richtig ist Rottecks Bemerkung: „das vorwal—
tende oder zunächst bestimmende Princip der Justiz ist das Rechtsgesetz,
jenes der Polizei die Klugheit und Zweckmäßigkeit: zwar auch die Justiz
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terthan. Doch ist dort die Zweckmäßigkeit und hier das Recht das beschrän—
kende, nicht das unmittelbar bestimmende Princip.“
In seinem Lehrbuch der materiellen Politik (1834) 3. Thl. 91 be—
merkt Rotteck: „wir haben fast so viele Begriffsbestimmungen von der Polizei
als Schriftsteller über dieselbe“, und daß etwas wahres an der Vorstellung
sei, daß die Scheidung derselben von andern Fächern nicht positiv sondern nur
negativ geschehen könne und schließt demnach wieder: Polizei ist nach un—
serer Ansicht diejenige Thätigkeitssphäre der Staatsgewalt,
welche die directe Erstrebung des innern Staatszweckes l(also zumal
Sicherheit im Innern oder auch Wohlfahrt oder was man son st für

*) Rotteck schließt durch diese nähere Bestimmung die Finanzwifsenschaft aus.