11, 1. Politik der innern Staatsverwaltung. 593
solchen Zweck aufstellen will (!) insoweit er nicht schon durch die Justiz
erfüllt wird, zum Gegenstand hat.
Buülau in seiner Encyclopädie der Staatswissenschaften (2. Ausgabe
1856) sucht den Begriff der Polizei auf verschiedene Weise zu beschränken
und gibt scharfsinnige Bemerkungen, welche sehr beachtenswerth sind, aber auch
keinen positiven, logisch entwickelten und festbegrenzten In halt aufstellen
(a. a. O. 8 37. S. 344 ff.) und ein Aggregat heterogener Functionen
dilden. „Die Polizei ist die unmittelbare Bekämpfung der Gefahren, die
der Gesellschaft aus physischen und moralischen Störungen und Re⸗
gelwidrigkeiten drohen. Sie stellt die Regel nicht auf, aber wacht über
hre Befolgung und beugt dadurch Rechtsverletzungen vor. Sie be⸗
gründet nicht dauernde Anstalten zur Bekämpfung und möglichsten Vernichtung
der Grundübel, welche den menschlichen Bestrebungen trotzen, aber ste schirmt
die Fortdaner der bestehenden Institute und tritt den momentan eintretenden
Zuständen der Gefahr entgegen. Sie schützt durch Aufrechthaltung der öffent⸗
lichen Sicherheit die Rechte und Güter der Staatsbürger und durch Auf⸗
rechthaltung der gesetzmäßigen Ordnung den ungestörten Genuß derselben. Die
Polizeiwissenschaft enthält die wissenschaftliche Erörterung der Mittel,
durch welche die Zwecke der Polizeiverwaltung zu erreichen sind, sie ist die Po⸗—
litik der Polizeiverwaltung, folglich ein Theil der Politik.“ Es will uns schei⸗
nen, daß Bülau durch obige Restrictionen die Polizei zu sehr beschränkt und ihr
einerseits die gesetzgebende Thätigkeit entzogen, anderseits bleibende Anstalten
bon der momentanen Bekämpfung drohender Gefahren auf eine Weise getrennt
hat, welche sich praktisch nicht durchführen läßt. Man nehme z. B. Dämme
zur Abwehr gegen Ueberschwemmungen, Kloaken, Absonderungshäuser für
Pest- oder Typhuskranke u. a. m.
„Man hat, bemerkt Bülau weiter, in die Polizeiwissenschaft eine Menge
von Objecten der Staatsverwaltung hineingeschoben, für die man in den übri⸗—
gen Zweigen der Administration keinen schicklichen Platz wußte, weil sie erst in
neurer Zeit ein Gegenstand der Staatsfürsorge geworden sind und in den Be⸗
griff derselben Functionen gereiht, die in der Praxis oft von vielen, in gar kei—
der Verbindung zu einander stehenden Behörden ausgeübt werden ). Früher
verstanden Einige unter Polizei jede Einwirkung durch Aufsicht, Controle, Zwang
auf den Gebrauch, welchen die Staatsbürger von ihren Rechten und Gütern
machen: dadurch wurde eine Bevormundunn der Bürger herbeigeführt, und die

*) Man nehme z. B. die Medicinalpolizei und die Verhütung der Einschleppung oder
Verbreitung von Viehseuchen, zur Veredlung der Viehracen und dann wieder die Gewerbspoli⸗
zei z. B. in Hinsicht auf Gold und Silberwaaren, oder die Verhinderung des Vaaabondage
und des Bettelns.
Escher, Handb. d. vrakt. Volitik. II.