Materielle Politik.
Polizei auch den Freunden einer gesetzmäßigen Freiheit verdächtig gemacht: ihr
Ideal müßte, wie Zachariä XL. Bücher) sagt, alle Menschen in Maschinen
verwandeln.“ Bülau rügt ferner, daß die neuern Bearbeiter durch ihre Begriffs—
bestimmungen mehr oder weniger die Sphäre der Polizei zu weit ausdehnen;
er sagt: „Man will nicht, wie es in der Praxis stattfindet, die Polizei theore—
tisch auf die Verhinderung oder Repression gesetzwidriger, regelwidriger
Handlungen und Zustände, auf Verhütung von Verirrungen, Abwei—
chungen beschränken. Die Polizei, sagt Bülau, legt nicht Canäle an, baut
nicht Brücken, lehrt nicht das Feuer oder den Dampf zu gewinnbringenden Un⸗
ternehmungen benutzen, aber sie wacht, daß nicht Frevel oder Leichtsinn jene
Anstalten oder das Publicum gefährden, daß die Flamme nicht die Wohnun—
gen der Menschen oder Menschenleben gefährde und thut demselben Einhalt.“
Man sieht, daß Bülau die Wissenschaft der Volkswirthschaftspflege von dem
Gebiete der Polizei ausscheidet; aber in der Praxis können die Thaͤtigkeiten,
welche die eine und die andere zum Gegenstande haben, nicht ganz getrennt
werden. „Ganz eigentlich, fährt Bülau fort, in ihren Bereich gehören die Sorge
für öffentliche Sicherheit, Aufsicht auf verdächtige Menschen und Orte, Anstal—⸗
ten zur Aufbewahrung der moralisch⸗-verwahrlosten und zur Bestrafung der Ver—
brechen (ein Eingriff in Mohls „Präventivjustiz“, womit wir aber ganz ein⸗
oerstanden sind). Sie tritt nicht bloß dem Verbrechen, wenn es hereinbricht,
hemmend entgegen, auch die Ursachen desselben sucht sie zu bekämpfen salso z. B.
Spielhöllen, Lotterieen u. s. w.). Aufgabe der Staatsökonomie WVolks—
wirthschaftspflege) bleibt es auf einen gedeihlichen Flor des Volkswohlstandes
zu wirken; der Polizei liegt es ob, die wirklich eingetretene Armuth zu lindern
und zu verhindern, daß nicht aus dem Unglück eine Gefahr werde (welchem
Zweige kommt es also zu die Bildung von Sparkassen, von Vereinen zu gegen⸗
seitiger Unterstützung u. s. w. zu befördern durch Beiträge und Garantieen?).
Sie sorgt für Aufrechthaltung der Vorschriften zu Verhütung der Verbreitung
ansteckender Krankheiten. Die Bildung der Aerzte, die Lehranstalten, welche
dieser gewidmet sind, gehören einem andern Zweige der Staatsverwaltung an
der Sorge für das Unterrichtswesen), aber die Polizei soll den Mißbrauch
der Heilkunst, oder un befugte Ausübung derselben (Quachsalberei,
Charlatanerie u. s. w.) verhüten, damit nicht durch Gewinnsucht, Fahrlässig⸗
keit, Leichtsinn, Unwissenheit, Leben oder Gesundheit gefährdet werde. Welcher
Behörde kommt die Prüfung und Patentirung zu, die Aufsicht über Apotheken,
Verkauf giftiger Substanzen? Jedenfalls muß die Medicinalpolizei als eine
Specialitaͤt organisirt werden. Ebenso muß die Polizei bei andern Gewerben
gegen Betrug, Verkauf schädlicher Ingredienzen u. s. w. Maßregeln anwenden.
Auch hier kommt die Polizei in enge Berührung mit der Nationalökonomie,
welche möglichst Gewerb- und Handelsfreiheit gegen Bevormundung in Schutz

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