11, 1. Politik der innern Staatsverwaltung . 593
nimmt.) Die Polizei hat nicht zu bestimmen, welches System der Maaße ein⸗
geführt werden soll, aber dafür zu sorgen, daß nicht Betrug stattfinde. Die
Sittenpolizei hat nicht für die Anstalten zu Beförderung guter Erziehung,
gediegener Bildung, ungeheuchelter Frömmigkeit zu sorgen; aber ste soll die
Nährung abergläubischer Begriffe, oöͤffentliche Verübung ärgerlicher Laster, fre⸗
velhafte Störung frommer Bestrebungen hindern, unfähige oder unwürdige
Personen abhalten sich als Lehrer aufzuwerfen, verhüten, daß nicht Eltern aus
Kigennutz oder Unwissenheit ihren Kindern die Wohlthat des öffentlichen Unter—
ichts entziehen, die Verbreitung oder Schaustellung scandaloser Druckschriften
hindern.“ Diese Unterscheidungen sind begrifflich correct, aber in der Vollzie⸗
hung werden die Gebiete schwer auszuscheiden sein: wir sehen hier ab von dem
Zwange, welchen Bülau der Polizei einräumt.) „Die Vorschriften aber,
a wieweit und in welcher Weise dieses geschehen darf und soll gehören in eine
hoöͤhere Sphäre und sind von einem hoͤhern Standpunkte zu beurtheilen.“ Aller—
dings kommen diese der Gesetzg ebung zu, welche die oft collidirenden For⸗
derungen der Nationalökonomie der moralischen (religiösen) und intellectuellen
Bildung, der Polizei und der individuellen Freiheit im Ueberblicke vereinigen
und ausgleichen soll; aber soweit die Gesetzgebung, es sei in speciellen Polizei⸗
gesetzen oder gelegentlich anderer Bestimmungen den vollziehenden Polizei⸗
behörden Befugnisse oder Vorschriften ertheilt, ist sie eben Polizeigesetz⸗
zebung.
„Es ist nothwendig, den Begriff der Polizei zu beschränken; denn nur
zu leicht kann man Alles hineinziehen.“
Die Eigenthümlichkeit der polizeilichen Geschäfte, welche in vielen Bezie⸗
hungen eine feste Regel nicht zuläßt, sondern nach Ort und Zeit eingerichtet wer⸗
den müssen und wo vieles der Geistesgegenwart der handelnden Beamten über⸗
lassen bleibt, hat als raͤthlich erscheinen lassen, die Feststellung der auf Locali⸗
äten berechneten Verordnungen und deren Handhabung den Localbehörden zu
überlassen. Auf der andern Seite erkannte man die Nothwendigkeit, manche
Theile der Polizeiverwaltung dem beschränkten Standpunkte der Localbehörden,
dem Streben der Localvortheile und der Willkür zu entziehen und größere
Gleichförmigkeit zu erzielen. In der That, schließt Bülau, scheint die staatliche
Polizeiverwaltung, soweit möglich, zwedmäßig. Man kann dem Volke vielleicht
mit geringerer Gefahr die Rechtspflege anvertrauen als die Polizeiverwaltung.
Die Theile der Polizei freilich, die bloß gesellschaftliche Interessen der einzelnen
Gemeinden berühren, können ihren Vorstehern, jedoch unter strenger Controle
und Berücksichtigung der allgemeinen Verordnungen uͤberlassen werden; aber
Alles, was auf das Interesse des Ganzen influirt, muß von Staatswegen ge⸗
leitet werden.“
Wir finden Bülau in diesen Bemerkungen allzubureaukratisch; wie kann
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