596 Materielle Politik.
die Localverwaltung eine Schule höherer politischer Bildung sein, wenn sie auf
solche Weise gegängelt wird? werden die tüchtigsten und wägsten Mitglieder der
Gemeinde sich unter dieser „strengen Controle“ mit der Ortspolizei befassen wol—
len? Und ist es unter Vorbehalt einer angemessenen Oberaufsicht und des
Rechts der Beschwerde über wirkliche Mißbräuche, Bedrückung, Unterschleif,
nicht weiser einzelne Mißgriffe geschehen und die Remedur der bessern Einsicht
und der Controle der eigenen Gemeindeglieder und der Preßfreiheit zu über—
lassen? (S. oben VIII. Buch 5 34 die Bureaukratie).
Zu Denjenigen, welche nach Abzug der Justizpflege, die ganze innere Staats—
verwaltung unter den Begriff der Polizei bringen, gehört, wie Rotteck und
Zachariä, auch Mohl. Siehe dessen Encyclopädie der StWW. 1. Bd.
1859. 8 100. S. 662-675. Er geht auch überdies zu weit, indem er die An⸗
forderungen auf die staatliche Fürsorge auf vieles ausdehnt, was man weit besser
sich selbst oder dem Vereinsrechte und der Selbsthülfe der Einzelnen überläßt.
Die bureaukratische Maxime hat die Folge, daß wie in Frankreich der Bürger
Alles von der Fürsorge der Regierung erwartet und dieselbe für alle Uebel ver—⸗
antwortlich macht, statt sich selber für sich oder im Verein mit Andern zu helfen.
Beherzigenswerth ist die von Zachariä (D. St. u. BdRecht S. 258)
zwar nur im Vorbeigehen gemachte Bemerkung: „die s. g. Gefährlichkeit
der Polizei, welche allerdings zur Verletzung der individuellen Freiheit miß—
braucht werden und (unter dieser Voraussetzung) eine Verschlechterung des
Volkscharakters und eine Erschlaffung der That- und Spannkraft des Volks
zur Folge haben kann, hat ihren Grund nicht so sehr in der Unbestimmtheit
des Zweckes der Polizei als vielmehr darin: daß ihre Thätigkeit, was die Ab—
wendung von Gefahren betrifft, immer nur durch Gründe der Wahr—
scheinhichkeit bestimmt wird, wobei hinsichtlich der Wirklichkeit und des
Umfangs einer Gefahr, wonach sich wieder die Stärke der Mittel zu
ihrer Abwendung bestimmt, leicht ein Irrthum vorkommen kann.“ Aber wer
wird, wegen des möglichen Mißbrauches eine an sich zweckmäßige und
nothwendige Institution verwerfen, oder wegen allfälligen Irrthums der
Behörde, welche im Falle einer Versäumniß oder Schwäche ver—
antwortlich ist, dieselbe beschuldigen. Es ist aber wohl in der Regel eher
der Fall, daß incompetente Beurtheiler sich irren, wenn sie die abgewendete
Gefahr oder die Nothwendigkeit der angewendeten Mittel läugnen, da diese
freilich nicht etwas greifbares sind. Auch ist häufig der Fall, daß das Schimpfen
über die Maßregeln der Polizei und das Geschrei einer schlechten Presse von
denen herrührt, deren Absichten durch dieselben vereitelt worden sind.