11, 1. Politik der innern Staatsverwalkung. 597

88. Encyclopädische Aebersicht der Polizeiwissenschaften.
Sowie die Polizeiwissenschaft als Ganzes eine der besonderen politischen
Wissenschaften, ein Theil der Politik ist, so zerfällt wieder die Polizei
resp. Polizeiwissenschaft) in verschiedene einzelne Wissenschaften. Wir haben
in dem vorhergehenden dgezeigt, daß von Manchen der Begriff der Polizei so⸗
weit ausgedehnt wird, daß er nach Abzug der Rechtspflege die ganze innere
Staatsverwaltung begreift lidentisch ist mit der Politik der innern Verwaltung),
während die Polizei im engern oder speciellen Sinne auf eine eigene Art der
Thaͤtigkeit fur Sicherheit und Wohlfahrt mit Recht beschränkt wird. Für dieses
Handbuch nun ist es ganz passend, die Polizei in der erstern weitern Bedeu⸗
ung zu nehmen, was dann freilich die Nothwendigkeit bedingt, die Polizei als
ein Aggregat verschiedenartiger staatlicher Thätigkeiten wieder zu detailliren; da
der Verfasser die Ansicht Rottecks cheilt, daß die encyclopädische Uebersicht der
Staatswissenschaften, je nach dem Standpunkte nach verschiedenen Eintheilungs⸗
zründen geordnet werden kann, so haben wir geschwankt zwischen der Aufzäh⸗
lung bei Zachariä dh 163—178 und der Eintheilung, welche Rotteck selbst
in s. Lehrb. der materiellen Volitik 3. Thl. 80 13—-63 gemacht hat. Wir
adoptiren die letztere.

1. Von der Volksbildung (Culturpolizei).
.Von dem Unterrichtswesen lintellectuelle Bildunq).

Wir verweisen auf die statistischen Data und die politischen Erörterungen
vetreffend das Unterrichtswesen und die hoöhern Lehranstalten, welche im II. Buche
dieses Handb. Staatsphysik dd 45—51. VII. Buch d 17. IX. Buch 8 11.
S. 379 ff. 512. S. 386 ff. d18. S. 425 enthalten sind und unsere Ansich⸗
ten über diese wichtige Materie hinlänglich zu erkennen geben. Einzig wollen
wir noch einmal auf die Frage des Schulzwanges des obligatorischen Volks⸗
unterrichtes) und den Conflict desselben mit der individuellen Freiheit und dem
Rechte der Vaͤter etwas näher eintreten. Wir halten diesen Zwang insoweit
berechtigt, als dem Vater nur auferlegt wird, seinen Kindern den Unterricht in
den Elementarkenntnissen Fertigkeit im Lesen, Schreiben und Rechnen) zu ver⸗
schaffen, ihm aber die Wahl frei bleibt, dieselben in die öffentliche (vom Staate
resp. der Gemeinde unterhaltene) oder in eine andere Schule zu schicken, welche
mmerhin unter der Oberaufsicht der Staatsbehörde steht. Dabei muß der Zwang
jedenfalls nicht in das religiöse Gebiet Gewissensfreiheit) eingreifen und den
dürftigen Classen müssen die nöthigen oͤkonomischen Mittel (Schulbücher,
Schreibmaterial, unentgeltlicher Unterricht) verschafft werden. Auch muß der