Materielle Politik.
höllen, die während der Messen oder der Markttage aufgestellten Ha⸗
zardspiele, das Hazardspiel in öffentlichen Localenu. s. w. Es waäre
überflüssig das hundertmal Gesagte über die Betrüglichkeit, Gefährlichkeit und
Verderblichkeit aller dieser Verlockungen zum Leichtsinn der Minderjährigen, der
Dienstboten, der Dummen und Unwissenden, oder der Spielsucht und dem
Müssiggang Ergebenen zu wiederholen. Es ist zu wünschen, daß die Kammern
nicht ablassen auf die Beseitigung dieser Pest zu dringen und daß die öffent—
liche Meinung sich aufs nachdrücklichste gegen diejenigen, welche solche An⸗
stalten ausbeuten, und diejenigen, welche der Spielsucht fröhnen erhebe, und
eine moralische Lynchjustiz gegen dieselben ausübe. Gegen die Nachtheile dieser
Spielanstalten können finanzielle Rücksichten oder Begünstigung Einzelner nicht
in die Wagschale fallen. Wenn den legitimen Regierungen diese Einnahme—
quelle entzogen werden muß, so werden revolutionaͤre Bestrebungen noch viel
weniger durch solche Mittel unterstützt werden dürfen. Auch die Beschönigung
durch angebliche gemeinnützige Zwecke und Verwendungen ist meistens nur ein
Vorwand und Täuschung, einzelne Ausnahmen abgerechnet. Aber auch edle
Zwecke sollten lieber durch andere Mittel erstrebt werden.
Weiter nimmt Rotteck die Polizei in Anspruch gegen den Bettel und
das Landstreichen, welche beide sehr oft mit Dieb stahl und Gaunerei
verbunden sind: als Mittel dagegen wird die Errichtung von Arb eits häu—
sern, polizeiliche Bestrafung, Gesindepolizei empfohlen, und die
Bevormundung und Mundtodterklärung Einzelner, welche ihr
Vermögen durch Verschwendung zu Grunde richten. Das Naͤhere bei Rot⸗
teck. Auch wir könnten über diese Materie aus praktischen Beobachtungen und
amtlichen Erfahrungen Manches bemerken, wenn dazu Raum wäre.
Hinsichtlich der Armenpolizei im engern Sinne Mittel der Ab⸗
hilfe bei eingetretener wirklicher Armuth, Unterstützung, Armenpflege) stellt
Rotteck d 33 ff. drei Fragen auf:
1) von welcher Natur ist und auf welchen Titeln oder Gründen
ruht die Schuldigkeit des Staats seine Armen zu verforgen?
2) welches sind die Bedürfnisse der Armen, welchen zu steuern ist?
3) welches sind die geeigneten, d. h. zweckmäßigsten und besten Mittel,
wodurch solches geschehen kann?
adel gründet R. die Pflicht der Armenunterstützung: 1) auf die Sorge
für die allgemeine Sicherheit, welche durch die Armen bedroht ist; es
sind insofern nicht die Armen selbst, sondern die übrigen Bürger, welche zu die—
ser Forderung berechtigt sind; 2) auf die (angeblich) positive Institution des
Privateigenthums und Erbrechts, welche sich auf diese Weise wegen der
Ausschließung der Nichtbesitzenden zu legitimiren hat; doch will Rotteck diese
rommunistische Doctrin nur in geringem Maaße berücksichtigen, da ohne den

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