11, 1. Politik der innern Staatsverwaltung. 605
Staat und ohne gesichertes Cigenthum Alle arm wären; 3) auf die Hum a—
nitaͤt in Hinsicht der Preßhaft, Cretins u. s. w., zwar sei die Unterstützung
dieser hülflosen Personen an sich bloß eine Liebespflicht; aber Rotteck
folgert aus seinem Grundvertrag, daß der Gesammtwille vom Staate die
Erfüllung derselben verlange, wäͤre es auch nur, um nicht durch den täglichen
Anblick des Elendes gequält zu werden und weil es ökonomisch vortheilhafter
sei, wenn die Ausgabe in der Hand der Staatsgewalt centralisirt werde. Wir
lassen den Werth dieses Argumentes dahin gestellt; 44 auf das Verbot des
Bettelns, da ohne dieses der Arme ein natürliches Recht habe sich an die
Mildthätigkeit der Einzelnen zu wenden. Nach Allem diesem aber sei die Unter⸗
stützung hinsichtlich der Armen selbst ihrer vorherrschenden Natur nach
ein Act der Liebe und nicht der Schuldigkeit, und nach diesem die Art
der Hilfeleistung zu bestimmen. Sie müsse als eine moralisch ver—
dienstliche Gutthat nicht als Zahlung, der Empfangende nicht als
Gläubiger, sondern als ein von der Güte Abhängiger betrachtet wer—
den, dadurch werde die Zahl und Opferwilligkeit der Geber erhöht und der An—
drang der Empfangenden vermindert. Der Staat dürfe daher als Steuer
nur das erheben, was nicht aus freier Liebe eingeht. Die Minderbegüterten
werden, um nicht in die demüthigende Abhängigkeit von der Mildthätigkeit
Unterstützter zu gerathen, sich bestreben vorzusparen und durch Assecuranzanstal⸗
ten, Vereine zu gegenseitiger Unterstutzung, Sparkassen, Wittwenkassen, Alters⸗
kassen u. s. w. gegen jenes zu sichern.
ad 2 Rotieck Z 34) unterscheidet R. die verschiedenen Arten von Hilfsbe—
dürftigkeit und Nothständen, individuelle und solche, welche ganze Classen tref⸗
fen, momentane und andauernde, Mangel an Arbeit, Arbeitsunfähigkeit, und
deutet an, daß nur die Volkswirthschaftspflege die Mittel besitze, die Uebel von
umfassender Bedeutung zu beben, namentlich empfiehlt er Leihkassen und
Creditanstalten.
ad 3 Rotteck 835) an erster Stelle müssen die Associationen (ge—
wissermaßen Assecuranzgesellschaften) der Genossen befördert werden; doch
ist freiwillige Theilnahme der obligatorischen vorzuziehen les darf aber nicht
uͤbersehen werden, daß wohlthaͤtige Privaten als contribuirende Ehrenmitglie⸗
der und der Staat durch gewisse Beaunstigungen und Garantieen wesentlich
mitwirken kann;
2) freiwillige milde Beiträge und Collecten, unter öffentlicher
Autorität (wohin wohl die Mitwirkung der Kirchenbehörde vorzüglich gehört;
3) die Gemeinde oder Bezirksgenossenschaft soll, wenn die vor—
stehenden Quellen nicht genügen, in erster Linie, und der Staat nur durch
Zuschüsse und in subsidium eintreten. Dieses ist sehr zweckmäßig, da die Ge⸗
meinde dadurch einen besondern Antrieb erhält, die Ursachen der Armuth zu