11, 1. Politik der innern Staatsverwaltung. 607
Existenz des Ganzen bedrohen. Darin aber stimmen wir Rotteck wieder bei,
daß die Kammerverhandlungen in einer constitutionellen Monarchie, die De⸗
outirtenwahlen, die Preßfreiheit, die Kenntnißnahme von dem Einflusse und
der Abonnentenzahl gewisser Blätter der Regierung sicherer als die Berichte von
Polizeiagenten Kenntniß von der herrschenden Stimmung verschaffen und diese
Kenntniß von ihr benutzt werden kann, die Ursachen der Unzufriedenheit und
Gährung zu beseitigen, wenn nicht höhere Rücksichten das Festhalten zur Pflicht
machen. Aber deswegen möchten wir keineswegs die Institution einer wohl—⸗
organisirten öffentlichen oder geheimen Polizei ganz verwerfen oder beim Aus⸗
bruche anarchischer oder tumultuarischer Bewegungen ein kräftiges Einschreiten
berdammen; wir sind mit Raudot der Ansicht, daß nach vielfachen Erfahrun⸗
— wenig geeignet sei, meuterische Bewe—
zungen zu bewältigen, sondern in vielen Fällen nur gedient hat, denselben Vor—
schub zu leisten. Die Polizei hat in solchen Fällen eine schwierige Aufgabe.
Wenn ostensible Widerstandskräfte aufgestellt werden, so kann eine solche Maß⸗
regel noch mehr aufregen und die bewaffnete Macht eine Zielscheibe werden,
während vielleicht ein unbewaffneter Zusammenlauf sich ohne eine solche Rei⸗
zung unschädlich aufgelöst hatte; anderseits wenn die repressiven Mittel nicht
tark genug sind, um der Meuterei schnell Meister zu werden, oder zu spät in
Anwendung gebracht werden, der Polizei resp. der Behörde, der Vorwurf ge⸗
nacht wird, unnützes Blutvergießen verschuldet zu haben. Viel kommt hiebei
auch auf den Volkscharakter an oder auf die Beschaffenheit der Elemente, welche
an einem Auflaufe Theil nehmen. Wenn die tumultuirende Masse nicht zu
aͤbermächtig ist, so kann die Polizeimannschaft ohne auffallende Abzeichen (die
man also auch eine „geheime Polizei“ nennen kann, durch kluge aber nöthigen⸗
falls wirksame Operationen den Zweck erreichen. Aber, wo ein thatkräftiges
Einschreiten nothwendig ist, kann das Ding nicht mit seidenen Handschuhen
angefaßt werden und man darf nicht Formalitäten verlangen, welche nur den
Meuterern zu gut kommen. Es kann bei solchen Gelegenheiten allerdings der
bedauerliche Fall eintreten, daß auch müssige Zuschauer und Unbetheiligte Opfer
werden, wie dies im Kriege begegnet. In der Regel aber haben solche Zu—
schauer oder Vorübergehende durch inopportune Neugierde oder moralische Assi⸗
stenz sich ihr Schicksal selbst zugezogen, wenn sie nicht gar die Aufstifter und
Rathgeber oder Gehülfen sind. In dieser Hinsicht ist es allerdings Pflicht der
Behörde und Polizei rechtzeitig durch Proclamationen oder mündliche Auffor⸗
derungen das Publicum vor unnützer Neugierde zu warnen, Eltern, Gesinde⸗
— Arbeitsgeber zu ermahnen, daß sie ihre Kinder und Arbeiter zu⸗
rückhalten. Dagegen ist kein Grund fanatische und rohe Weibspersonen, welche
sich vordrängen oder vorgeschoben werden, als personas sacrosanctas zu be⸗
rachten und darüber die nothwendigen Maßregeln zu versaͤumen. Zweckmäßig,