11, 1. Politik der innern Staatsverwaltung. 611
Identität und die Mittel rechtlichen Auskommens zu verlangen und die Wahr⸗
heit der Angaben soviel möglich auf geeignetem Wege zu constatiren, ihr Trei—
hen im Stillen zu beobachten. Man könnte zwar denken volenti non fit injuria
„trau, schau, wem“); aber wir glauben, daß dieses die Fahrlässigkeit der Vo⸗
izei nicht entschuldigen kann.
Es gibt allenthalben gewisse Classen, welche speciell von den Polizeibehör⸗
den und deren Agenten mehr oder weniger abhängig sind, oder ihres Schutzes
bedürfen, und welche zugleich häufig Gelegenheit haben, gefährliche Subjecte,
ihren Verkehr, ihre Gespräche zu beobachten, z. B. Schenkwirthe, patentirte
Hausirer u dgl., diesen kann gewissermaßen zur Pflicht gemacht werden, allfäl⸗
lige einschlägige Wahrnehmungen im Stillen der Polizei mitzutheilen, oder ge—
wandte Polizeimänner können auf vertrauliche Weise von solchen Personen
manches vernehmen: nur darf man solchen Considenzen nicht mehr Gewicht
Zeilegen als sie verdienen, da sie oft sehr unzuverlässig sind.

312. Anhang zur Lehre von der Politiß der innern Staatsverwaltung. Die National—
z360nomie, Heselsschaftswissenschaft und Finanzwissenschaft.

Wir haben uns schon in der lallgemeinen) Einleitung dieses Hand—
buches 1. Bd. S. 17 ff.) ausgesprochen, daß und warum wir eine Tren—
aung der von Neueren s. g. Gesellschaftswissenschaften von den
Staatswissenschaften nicht gerechtfertigt halten und namentlich die
Staatswirthschaft Nationalökonomie und Finanzwissenschaft mit zu den
Staatswissenschaften zäͤhlen. Rotteck (abweichend von Mohl) nimmt zwar
die Staatswirthschaftslehre unter die Staatswifsenschaften auf, bildet aber aus
derselben im Gegensatze der eigentlichen materiellen) Politik eine besondere
Kategorie, da die materielle Politik die Lehre sei von den Mitteln zu directer
Erstrebung des Staatszweckes, die ökonomische Politik dagegen als die—
gende Wissenschaft diese Zwecke nur in direct durch Herbeischaffung der
sachlichen Mittel unterstütze, und ihren Lehren daher nur hypothetische
Gültigkeit zukomme, da sie nicht maßgebend sei, sondern sich den höhern Ge—
sichtspunkten der Politik unterordnen müsse. Es liegt darin Wahres, obgleich
die Volkswirthschaftspflege und selbst die Finanzwissenschaft Manches zu behan⸗
deln haben, was mit der directen Erstrebung des Staatszweckes — Wohlstand,
Cultur u. s. w. — in directer Beziehung steht. Wir würden durch diese me—
thodologischen Bedenken uns nicht hindern lassen, diese Wissenschaften unter den
Begriff der materiellen Politik zu subsumiren. Aber dieselben bilden für sich
wei besondere, umfangreiche und an schwierigen Erörterungen reichhaltige Wis⸗
senschaften, welche in bekannten literarischen Werken und Zeitschriften behandelt
sind und von denienigen, welche sich eine staatsmännische Bildung erwerben
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