Zwölftes Buch.

2. Abtheilung. Politik der auswärtigen Angelegenheiten.
Politik im engsten Sinne.)

81. Einseifung.

Wie das Individuum im Staate durch seine Beziehungen zu der Gesammt⸗
heit und zu den andern Individuen in einem Rechtsverhältniffe steht, so stehen
auch die Staaten als lebendige Organismen in einem Verhaͤltniß der Wechsel⸗
wirkung zu andern Staaten. Als ethische Wesen sind sie in dieser Beziehung
nicht nur der Sorge für ihre eigene Selbsterhaltung und Wohlfahrt, sondern
auch den Bedingungen einer rechtlichen Gemeinschaft dem Völkerrechte) un—
terworfen. Die völkerrechtlichen Verhältnisse sind analog den Begriffen der
Familie, der Gesellschaft, des Staates; der Familie entspricht der
Bundesstaat, der Gesellschaft eine Völkergenossenschaft, Staatenbund;
als höchstes Ziel oder Ideal betrachten manche eine unter gemeinsamer Cen⸗
tralgewalt organisirte Völkergesellschaft. Die Realisation dieser Idee steht jeden—
falls noch in weiter Ferne und es ist wohl eher zu verneinen, daß die Versuche
dieselbe zu realisiren, wie sie wirklich in der Geschichte vorgekommen sind, dem
wahren Ziel des menschlichen Fortschrittes, der höchsten Entwickelung ihrer
Kräfte und ihrer sittlichen Anlagen zuträglich waren. Wir theilen hierin die
Ansicht Mohls (Gesch. u. Lit. d. StWW. 1. Bd. VII. Monogr. die neuere
dölkerr. Literat. 11. Systemat. Bearbeitung IIl. ð 8 der ewige Friede als Ideal
des Völkerrechtes; ein Weltstaat mit der hoöchsten Gewalt in Streitigkeiten
der Einzelstaaten unmöglich, der Versuch unzulässig. Prolegomens). Gleicher
Ansicht ist Bülau Encyclopädie d. StWW. 2. Ausg. Abtheil. Wissenschaf⸗
ten des äußern Staatslebens. Wenn nun aber souveräne einfache oder zu⸗
sammengesetzte) Staaten ihrem Begriffe nach über sich keine höhere Gewalt an⸗
rkennen und daher weder einer gesetzgebenden Obergewalt noch einem Richter
anterworfen sind, so hat deswegen das Völkerrecht nichts destoweniger objective
Guültigkeit, aus welcher die sittliche Verpflichtung zur Beobachtung seiner Vor⸗
schriften entspringt. Der Zwang zu Erfüllung der Rechtspflichten im Staate
durch die Staatsgewalt ist nicht das Recht, sondern nur die äußere