616 Materielle Politik.
Garantie desselben, durch welche die Selbsthülfe und das Faustrecht
ausgeschlossen sind. Aber der Unterschied zwischen s. g. Zwangspflichten
und Liebespflichten 'welche man auch unrichtig „unvollkommene“ Pflichten
nennh) findet auch in den Beziehungen unabhängiger Staaten vollkommen statt
) durch die Natur derselben als nothwendiger Bedingungen einer friedlichen
Coexistenz und ihre Objectivität; 2) durch das Recht die Erfüllung derselben
durch Selbst hülfe oder durch die Hülfe Dritter zu erzwingen. Wir lassen
hier die in dem politischen Gleichgewicht angestrebte Garantie un—
berührt.)
Nun ist das Völkerrecht allerdings nicht identisch mit der Politik,
welche die Pflichten des Staates gegen sich selbst, die Selbsterhaltung, und die
Entwickelung des materiellen und ethischen Fortschrittes zum Ziele Zwecke)
hat und die Mittel lehrt nach Zweckmäßigkeitsgründen diesen Zweck
zu verfolgen (Staatsklugheith. Aber wie die Politik der innern Slaats—
verwaltung nicht ohne stete Berücksichtigung des Staatsrechtes richtig darge—
stellt oder geübt werden kann (s. 1. Bd. Einleitung S. Sff.), so ist die Verbin—
dung der Rücksicht auf das Völkerrecht mit der Politik noch unbedingter noth⸗
wendig. Die Staatsgewalt kann — wenn auch widerrechtlich — in der in⸗
nern Verwaltung willkürlich verfahren, dagegen müssen die Staaten hinsichtlich
ihrer Beziehungen zu andern Staaten stets die Vorschriften des Völkerrechtes
berücksichtigen, oder gewärtig sein, Widerstand und Repressalien, oft die schlimm—
sten Folgen zu erfahren. Das Rechtsgesetz ist in den internationalen Ange⸗
legenheiten die Schranke, die Moral und Staatsklu gheit das Posi—
tive und die Achtung des Rechtes die ficherste Politik. Wir werden
daher den ersten Abschnitt dieses Buches einer sum marischen Uebersicht
der Grundbegriffe und der Literatur des Völkerrechtes widmen.

52. 1. Die Idee des Völkerrechtes, die Benennung desselben und die formelle
Eintheilung.

Man ist versucht im Hinblick auf die Staatengeschichte früherer Zeiten,
welche beinahe fortwährend die Herrschaft der rohen Gewalt (das Recht des
Stärkern) als das Verhältniß der verschiedenen Staaten erblicken läßt, die
Idee des Völkerrechtes als eine Chimäre, oder einen frommen Wunsch
zu betrachten, und die politischen Ereignisse der letzten Jahrzehnde sind nicht ge—
eignet diesen Pessimismus zu beruhigen, da die Verwirrung der auf die inter—
nationalen Beziehungen bezüglichen Begriffe und die Verkehrung der üblichen
Terminologie in das gerade Gegentheil der damit früher bezeichneten Grund—
sätze Hand in Hand geht mit der schnödesten Mißachtung aller Vorschriften des
Völkerrechtes in einer schamlosen Weise, welche alles Rechtsgefühl höhnend mit