12, 2. Politik der auswärtigen Angelegenheiten. 617
Füßen tritt. Ebenso abstoßend ist die Heuchelei, mit welcher manche Regierun⸗
gen die Redensarten des Völkerrechtes mißbrauchen, um mala side eigensüch—
ige Zwecke zu verfolgen und die gleichen Grundsätze, welche sie heute procla—
miren, wenn es in ihrer Convenienz liegt, morgen verläugnen, oder Völker—
moral predigen und durch Drohungen einzuschärfen suchen, welche fie ander⸗
wärts gegen Wehrlose, inoffensive Völker aufs grausamste verletzen *). Die
Verneinung der Idee des Völkerrechtes, welche in der Geschichte begründet
scheint, ist nicht bloß von einigen hellenischen Sophisten, deren Raisonne—
ments wir aus Platon und Xenophon kennen, sondern auch von berühmten
Rechtsphilosophen der neuern Zeiten als in den Begriffen liegend adoptirt und
methodisch begründet worden.
Nichts zu sagen von Hobbes und Spinoza, welche bei sehr ungleicher
Gesinnung, das Recht des Stärkern d. h. die Negation alles natür—
lichen Rechtes als Corollarium ihrer philosophischen Systeme entwickeln,
haben die berühmtesten deutschen Philosophen die trostlose Lehre vertheidigt,
daß in den Beziehungen souveraäͤner Staaten ein Rechtszustand nicht anzuneh⸗
men sei.
Kant, Metaphys. Anfangsgründe der Rechtslehre 1787 88 41. 54. 60.
Nach ihm kann alles Recht der Völker nur in einem Staatenverein (d. h. einem
Universal-⸗Staaten⸗Staat) peremtorisched. h. wirklich geltend und verbind⸗
ich werden 8 61.
Fichte, Naturrecht, 1. Thl. 1796 läugnet alles Naturrecht S. 114. 116.
78. Im 2. Thle. Angewandtes Naturrecht 1797. 89 17 ff. nennt er die
zölkerrechtliche Sitte einen Nothbehelf, dessen thunliche Beob—
achtung er empfiehlt: er anerkennt aber nur eine beschränkte Gültigkeit
derselben.
Hugo, Lehrbuch d. Naturrechts. 3. Ausgabe. 1809. 8 392.
„Außer dem Staate ist keine Form Rechtens möglich. Alles, was man
der Analogie nach Rechtsverhältniß unter zwei Völkern nennt, würde weg⸗
fallen, sobald beide sich in einen r echtlichen Zustand vereinigten, was offen⸗
dar der Vernunft gemäßer wäre. Jetzt gilt unter den Völkern ein roher Na—
turstand, der kaum durch einige gemeinschaftliche Gebräuche unter
den cultivirtern etwas gemildert ist. — Das ganze Völkerrecht ist ein

*) Es ist leider unnöthig, im Einzelnen nachzuweisen, wie sehr der nach dem Professor
desselben sogenannte Macchiavellismus seit der Zeit desselben bald mit cynischer Offenheit, bald
unter heuchlerischer Maske die meisten Cabinette bis auf unsere Zeit geleitet hat — Ludwig Xl.,
Richelien, Mazarin, Louvois, die Walpole, Friedrich der Große, Catharina, Kaunitz, Thugut
— die Zeit zunächst vor der Periode Talleyrands und Napoleous schildert Fö rster, Die Höfe
und Cabinette Europa's im 18. Jahrhundert. 1. Bd. 1836.