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Materielle Politik.

trauriger Nothbehelf und es läßt sich sehr daran zweifeln, ob die Juris—
prudenz durch diesen wilden Sprößling nicht mehr verdorben als er durch sie
veredelt worden ist.
Doch die überwiegende Mehrzahl der größten Weltweisen und Rechtsphi—
losophen hält die Ueberzeugung fest, daß der Rechtssinn in der sittlichen Natur
des Menschen wurzelt, daß der Zwang nicht das Princip des Rechtes ist, und
daß der menschliche Wille nach dem Zeugnisse der Geschichte und der Erfahrung
des täglichen Lebens durch drei verschiedene Triebe bestimmt wird: die Selbst⸗—
liebe (Egoismus), die Liebe (Wohlwollen, gedid, pietas) und durch das Be⸗
dürfniß gewisse Rechte andern zuzugestehen und für sich in Anspruch zu nehmen;
der Einwurf, daß die Einheit der menschlichen Vernunft der Unterscheidung
eines natürlichen Rechtes und eines Moralgesetzes widerstreite, wird durch den
Geselligkeitstrieb des Menschen wiederlegt, welcher die Einsicht bedingt, daß
das gesellige Leben nur durch Anerkennung der Bedingungen ermöglicht wird,
ohne welche ein Friedenszustand und die individuelle Sicherheit nicht gedenkbar
wären. In diesen Bedingungen liegt das Recht, welches von der Anwendung
auf die Familie, den Stamm und den Staat in logischer Entwickelung zur An⸗
wendung auf die Menschheit fortschreitet. Warnkönig, Rechtsphilosophie
als Naturlehre des Rechts. 1839. 2. Buch. 2. Kap. Physiologie des Willens.
Das Bewußtsein dieses natürlichen Rechtsgesetzes spricht sich unter dem Volke
in dem Worte aus: Tausend Jahre Unrecht machen noch keine Stunde Recht;
Philosophen drücken dasselbe aus, wenn sie sagen, daß ohne unter sich das Recht
zu handhaben nicht einmal eine Räuberbande bestehen könne. Die Geschichte
des Alterthums lehrt nun freilich, daß in der vorchristlichen Zeit fremde Staa—
ten und Völker keine Rechtsgemeinschaft gegen einander kannten, sondern das
Recht des Staͤrkern rücksichtslos ausuübten und ihre Kriege grausame Vertil—
zungskriege waren, welche nur durch die Sklaverei der Ueberwundenen gemil—
dert wurden, und daß die theokratischen Staaten der Orientalen durch religiöse
Intoleranz, welche alle Fremden als verdammte Unreine verabscheute, zum Na—
tionalhasse gegen dieselben entflammt waren, welcher die scheußlichsten Barba—
reien als gottwohlgefällig betrachtete. Saurent, Hist. du droit des Gens, tom. J.
de 'Orient. 1851. Im zweiten Bande (la Grèce. 1851) zeigt er, daß selbst
die Hellenen unter sich die Rechtsgemeinschaft nicht übten, sondern häufig Grie—
chen gegen Griechen mit gleicher Rücksichtslosigkeit und Grausamkeit, wie gegen
„Barbaren“ Micht-Griechen) verfuhren. Der dritte Band schildert die Bruta—
lität der römischen empereurs monstres Tiberius, Domitian, Caracalla u.s.w.),
die gefühllose Handlungsweise der Römer gegen die Völker, welche sie als Bar—
baren betrachteten und hinwieder die Wildheit, mit welcher diese gegen die Ein—
wohner des römischen Reichs verfuhren. Er tröstet sich mit dem Gedanken: la
sin est de Dieu; les hommes sont responsables des erimes