12, 2. Politik der auswärtigen Angelegenheiten. 621
seitiges Verhalten regeln sollen mit dem Namen des Völkerrechtes, jus
zentium, droit des gens zu bezeichnen. In neuerer Zeit ist man davon
abgewichen, sei es, weil das jus gentium der Römer im Gegensatze von jus
eivile etwas ganz anders bedeutet, sei es, weil der Ausdruck im Unklaren läßt, ob
darunter ein mehrern Völkern zufällig gemeinsames Rechtssystem oder die Rechts⸗
oerhaͤltnisse der Völker unter sich bezeichnet sein sollen. Es ist daher gebräuch—
lich geworden zur Bezeichnung des jus inter gentes andere Benennungen zu
gebrauchen, welche diesen Begriff unzweideutig ausdrücken als droit internalional,
 international law, Derecho internacional und (minder bestimmt) the
law of dations. Indeß ist die Benennung Völkerrecht und droit des
Zzens keineswegs obsolet; sie wird fortwährend gebraucht von den bewährte—
sten und angesehensten Dogmatikern und Kritikern (Gagern, Hälschner, Fallati,
Mohl, Heffter, Kaltenborn, Klüber u. s. w.). Die Diplomaten bedienen sich in
hren Protocollen und Noten, zumal wenn in französischer Sprache verhandelt
wird, regelmäßig der Benennung le droit des gens. Auch Wheaton
Hist. des progrès du droit des gens) und Laurent (lIist. du droit des
Zens) behalten die ältere Bezeichnung und die Engländer gebrauchen häͤufig den
Ausdruck ihe law of nations.

Eintheilung des Völkerrechtes nach seinen Quellen.

Der Inbegriff derjenigen Grundsätze des Völkerrechtes, welche aus der
Idee desselben mit Vernunftnothwendigkeit sich entwickeln lassen, ist das na tür⸗
lüche (allgemeinej Völkerrecht, auch das „philosophische“ genannt und von
Einigen das allgemeine Staatenre cht, welches man dem linnern Staats—
recht, aber nicht dem Völkerrecht entgegensetzen kann, da die Völker nur als
staatliche Organismen mehr oder weniger vollkommen organisirt), Subjecte
des Voölkerrechtes sind, isolirte Individuen nur das natürliche Privat—
recht qus gentium der Römer, nicht „Naturrecht) anrufen können, welches
freilich, wenn sie Schutzgenossen eines Staates sind, durch diesen unter die Ga—
rantie des droit international genommen werden kann.
Das Voͤlkerrecht ist, wie das Recht überhaupt, ein objectives; aber wirk—
liches, praktisches Recht wird das natürliche (philosophische, ideale)
erst wenn es und so weit es in das gem einsame Bewußtsein der Ge—
nossen tritt, durch die Anerkennung, welche in der Rechtsgemeinschaft so u⸗
veräner (unabhängiger) Staaten nicht durch ein künstliches Organ (gesetz⸗
gebende Behörde), sondern durch die allseitige als obligatorisch betrach—
lete Befolgung, zufällig durch ausdrückliche Erklaärungen. Das philosophische
Staatsrecht wird durch die Wissenschaft Doctrin) entwickelt, die Wahrheit
dzurch Widerspruch ermittelt, und eilt oft als Vehikel des Fortschrittes dem prak—