322 Materielle Politik.

tischen (anerkannten) Voͤlkerrecht voraus, wird aber später in dasselbe aufge—
nommen. Das praktische Völkerrecht, welches man auch das positive
nennt (wiewohl dieser Ausdruck noch eine andere Bedeutung hat, wie wir so—
gleich sehen werden) ist nicht identisch mit dem natürlichen, sondern wird be—
stimmt wie alles positive Recht) durch die gegebenen Zustände und Culturstufen
der theilnehmenden Völker, schreitet daher von rohen Anfängen vor zu immer
reinern und höhern Grundsätzen, und dient (wie das positive Recht überhaupt)
zur Ergänzung oder zweckmäßigen Bestimmung derjenigen allgemeinen Sätze
oder Institute, welche sich aus der Idee a priori nicht zur unmittelbaren prak⸗
tischen Anwendung feststellen lassen.
Man darf aber das praktische (d. h. in dem Kreise der theilnehmenden
Culturvölker allgemein als obligatorisch anerkannte) Völkerrecht nicht
verwechseln oder vermischen: 1) mit dem positiven Völkerrechte einzel—
ner Staaten, betreffend ihre speciellen Rechtsverhältnisse; 2) mit
der Völkersitte, welche von der Mehrzahl der eivilisirten Staaten in der Re—
gel beobachtet wird, ohne allgemein oder absolut obligatorisch zu sein. Jedoch
wird das praktische Völkerrecht in manchen Fällen oder Beziehungen ge—
bildet oder erkannt durch die Sitte und positive Verträge. Wenn die Sitte
eine „an Einmüthigkeit grenzende“ ist, eine Observanz, welche nicht durch
entgegengesetzte Beispiele entkräftet wird, wenn sie mit den Vorschriften des
natürlichen Völkerrechtes übereinstimmt, oder der Handhabung des Rechtszu—⸗
ttandes oder der Humanität förderlich ist, wenn allfällige Nichtbeachtung von
den übrigen unbetheiligten Staaten oder der „öffentlichen Meinung“ als Ver⸗
letzung des Völkerrechtes mißbilligt wird, so kann die Sitte (Observanz) als
Beweis dienen, daß darin das praktische Völkerrecht bethätigt ist. Verträge
können auf zwei Arten eine Erkenntnißquelle des praktischen Völkerrechtes sein;
1) wenn dieselben eine Anerkennung des völkerrechtlichen Grundsatzes ent—
halten und eine Reihe solcher Verträge nach dem übereinstimmenden Grund—
satze von einer Mehrzahl der Staaten abgeschlossen sind; b) wenn eine Mehr—
zahl solcher Verträge den urkundlichen Beweis einer Sitte bildet, welche nach
dem Gesagten als Beweis oder Quelle des praktischen V. R. gelten kann. Die
bloße Völkersitte, welche keine absolut verbindliche Kraft hat und weder von
allen Staaten anerkannt wird, noch der Aenderung entzogen ist, begreift be—
sonders auch das Ceremonielle, gewisse Grundsätze des Gesandtenrechtes, die
Form diplomatischer Verhandlungen, die s. g. Kriegsmanier u. a. m. und es
ist ein reeller Vortheil, daß dieselbe nicht als allgemein verbindliches Recht gilt.
Das jeweilen praktische V. R. ist selbstverständlich ein V. R. der
Gegenwart.
Bülau in s. Encyclop. der Staatswissenschaften 2. Ausgabe 1856.
Wissenschaften des außern Staatslebens will dem philosophischen Staa—