12, 2. Politik der auswärtigen Angelegenheiten. 623
enrecht Völkerrecht) nur wenige allgemeine Begriffe und Grundsätze zuge⸗
tehen, beinahe nur was aus dem Begriffe des Staates nothwendig folgt,
Selbstständigkeit, Gleichberechtigung. Mohl hat dagegen in seiner Encyclo⸗
zädie Tübingen 1859) 88 54-67 mit ausgezeichnetem Scharfsinn und logi⸗
scher Folgerichtigkeit ein ziemlich entwickeltes System des philosophischen Völ⸗
kerrechtes aufgestellt. Damit stimmt auch die Methode Heffters (Das Europ.
V. R. der Gegenwart 1844) überein.
Wir bemerken schließlich hinsichtlich der materiellen Eintheilung des
Voölkerrechtes, daß es ganz unstatthaft ist, dasselbe nach der Analogie des Pri⸗
oatrechtes zu ordnen, da die Natur dieser ethischen Organismen von derjenigen
physischer Persönlichkeiten Individuen) wesentlich verschieden ist ; manche pri⸗
hatrechtliche Verhältnisse passen durchaus nicht in das V. R. und hinwieder ent⸗
pringen aus der eigenthümlichen Natur der Staaten und ihren Beziehungen
Fragen, welche dem Privatrechte fremd sind; die Formen des politischen Ver—
kehrs sind von solch eminenter Wichtigkeit und durch die Grundsätze des innern
Staatsrechtes die Verfassungen) beherrscht, daß ste eigenthümliche Bestimmun—
gen erheischen. Wir lassen die Gründe gelten, aus welchen Mohl a. a. O. 857
die Eintheilung in Recht des Friedens und Recht des Krieges verwirft; dagegen
würden wir den Formen des diplomatischen Verkehrs linclus. das
Gesandtenrechth, dem Rechte der Neutralen und dem Seerechte be—
sondere Abschnitte widmen.

3. Die Literatur des Völkerrechtes.

Die ältere Literatur ist angegeben von
Dietr. Joh. Ludw. Freiherr von Ompteda, Literatur des gesammten so—
wohl natürlichen als positiven Völkerrechtes. 2. Th. Regensb. 1785. 8.
Die Fortsetzung. Neue Literatur des Völkerrechtes seit dem Jahre 1784,
bon K. Alb. v. Kampz. Berlin 1817.
Die neuere Literatur des Völkerrechtes bei Mohl, Gesch. u. Li—
eratur der Staatswissenschaften. 1. Bd. 1855. VI. Monogr.
Es liegt nicht in der Aufgabe oder im Geiste dieses Handbuches, die Ge⸗
schichte und die Einzelheiten dieser überreichen Literatur, die philosophischen
Principien, die Logomachieen der Autoren ausführlich zu besprechen. Wir ver⸗
weisen auch in dieser Hinsicht auf Mohl und auf das scharfsinnige und gelehrte
Werk:
Zur Geschichte des Natur-und Völkerrechts, so wie der Politik,
hon Karl v. Kaltenborn. Leipz. 1848.
Wir schweigen mit dem gehörigen Respect vor dem gewichtigen Opus