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die Staaten und ihre auswärtige Politik nach engern und umfassendern Grup—
pen ordnet und auch die Wohlfahrtssorge nöthigt, ihren Blick und ihre Thätig—
keit ebenfalls auf den Weltverkehr auszudehnen.

36. Die factische Entstehung eines souveränen Staates und die völkerrechtliche Aner—
kennung desselben.

Ehe von der Politik eines Staates die Rede sein kann, muß die Exi—
stenz desselben gegeben sein; das Complement oder die Sanction dieser
Existenz in der internationalen Wechselwirkung ist die völkerrechtliche An—
erkennung. Die Entstehung eines Staates als eines selbstständigen politi—
schen Körpers, so wie einer bestimmtern Form desselben ist ein geschichtliches
Factum, welches durch den nachhaltigen Sieg einer Macht vollzogen wird, es
sei durch Eroberung, Unterjochung, Annexion, oder durch eine politische Parthei
oder durch Losreißung einer Provinz oder Kolonie von dem Gesammtstaate oder
Mutterlande (s. 1. Buch. 88 5. 6. 13. 15. 16. VII. B. 81. S. 3f.). Frö—
bel, Theorie d. Politik 2. Bd. S. 248 ff. S. 383 nennt diese „die Legiti⸗—
mität der thatsächlichen Macht.“ Er gibt zwar zu, daß das Alter der
Thatsache in einer gewissen Beziehung zur Legitimität stehe; aber doch gilt
ihm die neue Thatsache als das letzte und entscheidende Gottesur—
theil, welches die Verdammung einer alten Thatsache ausspricht,
und er läßt eine übermächtige Thatsache auch schneller zur Geltung ge—
sangen S. 249. Wir lassen diese Definition der Legitimität dahin gestellt und
halten uns hier lediglich an die facti sche Existenz des Staates als erste und
unerläßliche Bedingung eines politischen Daseins und verbinden damit, was
Fröbel über die Anmaßungen der in neuerer Zeit sogenannten Nationali—
täten lehrt. Nachdem er das unklare, schwankende, wesenlose dieses Begriffes
nachgewiesen hat a. a. O. Kap. 9*), resumirt er sich dahin (S. 104 ff.) „eine Na⸗
tionalität ist eine Menschenmenge, die eine Nation werden will
und dazu Aussicht hat, wenn sie eine hinreichend starke Landsmann—
schaft bildet: das Gelingen ist eine Machtfrage. Wenn eine Nationali—
rät zu beweisen sucht, daß sie schon einmal eine Nation gewesen, so spricht die
Wahrscheinlichkeit gegen das Unternehmen. Wenn ihr unfähig waret, euch in
dieser Stellung und Eigenschaft zu behaupten, so ist es unwahrscheinlich, daß
ihr fähig sein werdet, das Verlorene wieder zu gewinnen. Richtet sich eine ge⸗
stürzte Macht wieder auf, so wird ihr die Welt Beifall zollen; vermag sie es
aber nicht, so halte fie sich still und ziehe langsam ihr Leben ein, um es in ein
größeres Ganze zu ergießen. Eine Assecuranz für invalide Nationalitäͤten gibt
es so wenig, wie für invalide Souveraͤnitäten u. s. f.“ Fröbel wendet diese

) Bgl. dieses Handbuch II. Buch 88 28 —30.