332 Materielle Politik.
und in Ermangelung einer ausdrücklichen Anerkennung gesucht sich einer indi—
recten oder stillschweigenden Anerkennung zu rühmen, oft indem man als
solche auf gekünstelte Weise irrelevante Thatsachen deutete: Die voreilige Aner—
kennung einer revolutionaͤren Regierung oder einer insurgirten Provinz kann
Feindseligkeiten zuziehen. Für einen mindermäͤchtigen Staat ist ein solches Vor⸗
gehen um so bedenklicher, als das völkerrechtliche System der europäischen Staa⸗
ten durch Congresse festgestellt ist, und die Verletzung desselben durch einseitige
Anerkennung der Gefahr aussetzt, die in diesem System enthaltene Garantie
der eigenen Legitimität zu verwirken. So lange eine Regierung keine Gewähr
hat künftig auch von andern Regierungen oder auf einem allgemeinen Congresse
anerkannt zu werden, ist ihr Credit in die Luft gestellt, da diejenigen, welche
mit ihr sich in Creditoperationen einlassen oder andere Contracte schließen, ge⸗
wärtigen müssen, daß solche Contracte unter Umständen als ungültig betrachtet
werden, wovon die Folge ist, daß die Regierung nur mit Wucherern und Agio⸗
seurs unter nachtheiligen Bedingungen Geschaäͤfte machen kann. Es ist dem Er—
messen der Gegner einer nicht anerkannten Regierung anheim gestellt, ob und
wieweit sie die nach dem positiven Voͤlkerrechte angenommenen Grundsätze des
Kriegsrechtes aus Rücksichten der Klugheit oder Menschlichkeit respectiren will.
Daß Freischärler jedenfalls, auch wenn sie im Einverständniß mit einer solchen
Regierung operiren, die Behandlung als Räuberbanden zu gewärtigen haben,
ist klar! Auch in den V. St. und in Central-Amerika schweben ähnliche Ver—
hältnifse und die Lösung derselben durch förmliche Anerkennung der Confoöderir—
ten (Secessionisten) sei es auch nur durch Gleichstellung mit den Föderirten oder
durch Neutralitätserklärung kann zum Kriege mit den anerkennenden Staaten
führen, obschon jene durch frühere Präcedentien eine solche Handlungsweise
autorisirt haben. In Mexico kommen Schwierigkeiten ähnlicher oder noch
schlimmerer Art hinzu.
Am allerwenigsten kann die s. g. polnische Nationalregierung für sich oder
ihre Hänge-Gendarmen, Banden und Begünstiger auf völkerrechtliche Behand⸗
lung Anspruch machen, da sie von keiner legitimen Macht anerkannt ist, keinen
Territorialbesitz, nicht einmal ein Domicil hat, anonym ist, vom Auslande her
ihre Befehle erläßt und selbst allen Grundsätzen des Völkerrechtes trotzt: ihr
Treiben kann vom Standpunkte des Staats⸗ und Völkerrechtes nur als ein Ge—
webe von Conspiration, Hochverrath, Landfriedensbruch betrachtet und ihre
kriegerischen Unternehmungen denienigen von Piraten und Flibustiers gleich⸗
gestellt werden.
Ein fernerer mit der precären Lage nicht anerkannter Staaten verbundener
sehr empfindlicher Nachtheil ist der Mangel des activen und passiven Gesandt⸗
schaftsrechtes und eines diplomatischen Verkehres, da Agenten, welche politische
Missionen von solchen Regierungen oder an dieselben übernehmen, keinen An—