12, 2. Politik der auswärtigen Angelegenheiten. 633
spruch auf die Privilegien und den völkerrechtlichen Charakter von Gesandten
haben, und Urkunden oder Beglaubigungen auswärts nur so viel gelten, als
man denselben aus Rücksichten der Convenienz oder Humanität zugestehen will.
Nach dem Gesagten wird es einleuchten, daß es die Sorge einer aner⸗
kannten Regierung sein muß, sich vor Allem zu hüten, wodurch sie diese Aner⸗
kennung und die damit verknüpften Rechte verwirken könnte. Besonders minder
mächtigen Staaten ist die gewissenhafte Beobachtung internationaler Pflichten
gegen dritte Staaten, sowohl der speciellen vertragsmäßigen als der in dem
positiven allgemeinen Völkerrechte gegründeten nicht genug zu empfehlen. S. J. B.
15. S. 62. VII. B. d 8. S. 54 und die daselbst citirten schweizerischen Anna⸗
sen VI. und VlII. Bd. und X. B. 8 8. dieses Handbuches. Es ist im Interesse
der schweizerischen Eidgenossenschaft zu wünschen, daß die Bundesbehörden und
die Kantonsregierungen die in den Jahren 1833 und 1834 von ihren Rechts⸗
oorfahren gemachten Erfahrungen nicht vergessen, wozu in den jetzigen Zeit⸗
laͤufen Versuchungen vorliegen, und sich dadurch einige geschärfte Erinnerungen
an die damals von der Diplomatie erhaltenen Weisungen zuziehen.
Ein tragisches und warnendes Beispiel, wie eine Nation ihre völkerrecht⸗
iche Existenz verwirken kann, wenn sie sich unfähig zeigt, eine Staatsgewalt zu
erzeugen oder einer solchen zu gehorchen, ist der Untergang Polens. Fröbel
a. a. O. B. 3. Kap. 14. S. 177 ff. Wuttke, Polen und Deutsche, 2. Aufl.
1847. IV. ‚der Sinn der Polen“ und daselbst S. 63 das Urtheil von E. M.
Arndt. Ronsseau sprach schon 1772 sein Erstaunen aus, daß ein solcher
Staat bestehen könne und daß er sich erhalte, schien ihm ein Wunder ibid.
S. 68. Proudhon in der Schrift Les traitès de 1815 ont-ils cesso d'exizterꝰ
 VI. Question Polonaise. Mit bitterer Ironie geißelt Alfred Assolant
in der Schrift Vérité! Vérité! 1863. 8 29. le Branlebas Européen, diejenigen,
 welche verlangen, daß Frankreich dans l'intret de sa gloire et pour délivrer
 les nationaliteès opprimées nochmals son dernier éou et son dernier
nomins opfern. S. 299 erwähnt er die Dombrowski, Poniatowski und Ko⸗
sciusko, und hält diesen Anwandelungen die schauderhafte Berechnung der Blut⸗
ströme entgegen, welche solche Kriege gekostet haben S. 304. Vol. unser Handb.
II. B. F330. S. 109. Man hat in neuester Zeit die Schweizer zu verlocken
gesucht sich des Polenthums wegen zu compromittiren, indem man die Theilung
Polens als eine Bedrohung der Eidgenossenschaft darstellt. Viel richtiger waͤre
es den selbstverschuldeten Untergang Polens als eine Warnung auf den Fall zu
betrachten, wenn die Schweiz ihre internationalen Pflichten verletzen würde,
gegen diejenigen Mächte, welche die Theilung Polens definitiv bestätigten, der
Eidgenossenschaft aber die von Napoleon abgerissenen Kantone zurückgaben.
Als zur Aufnahme in die Genossenschaft des s. g. europäischen Völkerrech⸗
tes geeignet, werden nicht bloß die europäischen Staaten, sondern auch die