34 Materielle Politik.
amerikanischen Kolonieen betrachtet, theils in Folge der Stammverwandtschaft
und des innigen Verkehres, theils weil die moralische Sanction dieses Völker—
rechtes in den Grundsätzen des Christenthums liegt, welche jenen Kolonialstaa—
ten mit den Europäern gemein sind; wobei aber nicht außer Acht zu lassen ist,
daß in einzelnen Beziehungen Abweichungen und selbst Widersprüche zwischen
der amerikanischen und der europäischen Doctrin obwalten, welche indeß mehr
das positive Völkerrecht und die speciellen Beziehungen der einzelnen Staaten
betreffen.

z7. Reschränsiung der völsterrechtlichen Anerkennung auf civilisirte Stauken und VPölsier.
Fröbel a. a. O. Kap. 22 stellt den civilisirten zur internationalen Genossen⸗
schaft befähigten Staaten oder Nationen „die Gesammtheit der wilden, barba⸗
rischen, passiven, in ihrer Bildung zurückgebliebenen, verfallenen, verknöcherten
Racen und Völker der außer dem Kreise höherer Civilisation liegenden Länder“
gegenüber und erklärt es als die Aufgabe der erstern, „diese niedern Glieder des
Menschengeschlechtes durch Belehrung, Anleitung, nöthigenfalls Zwang und
Beherrschung den allgemeinen Culturzwecken dienstbar zu machen: diese Auf⸗
gabe und die aus dem Antheil an ihrer Erfüllung für die einzelnen civilistrten
Staaten und Völker hervorgehenden Pflichten, Rechte und Machtbedingungen
machen einen wichtigen Theil der großen Politik aus.“ Hierin spricht Fröbel
mit Bestimmtheit und Schaärfe aus, was auch früher die Doctrin vorausgesetzt
oder angedeutet hat, und was die allgemeine Praxis der „ecvilisirten oder Cul⸗
turvölker“ in Uebereinstimmung mit der „öffentlichen Meinung“ im größten Maß—
stabe geltend gemacht hat. Wheaton, Flém. 1. 1. P. I. Chap. 1. 5 10.
P. 20. » Existe-t-il vraiment un Proit des Gens universel? Non sans
doute entre toutes los nations et tous les états du globe. Le droit publio
a loujours été et est encore à quelques exceptions près limité aux peuples
civilises ou Chrétiens de PEurope ou à ceux d'origine Européenne. IlI
y a long-temps que cetto distinction entre le droit des Gens Europeen
et celui des autres rades d'hommes a été remarqué par les publicistes.«
lhid. F 11. p. 24. Vgl. Heffter, Das europ. V. R. der Gegenwart.
Einleit. F6. S. 11. Bülau, Encyel. 5 42. Selbst Rotteck, welcher
mit seinem lebhaften Rechtsgefühl und im Interesse seiner politischen Richtuug
das natürliche Völkerrecht und dessen Gültigkeit verficht, muß als
Thatsache anerkennen, daß das praktische V. R. nur unter den durch ihre
gemeinsame Abstammung, Christenthum, Verkehr zu einer Gemeinschaft der
Ideen, Interessen, Richtungen verbundenen Nationen geltend sei. Rotteck,
Mater. Polit. 57). Mohl sagt (Encycl. 870): „Die Occupation herren⸗
loser Länder ist ein allgemein zu anerkennender Erwerbstitel und kann nicht
bloß bei einem neuentdeckten Eilande sondern auch bei einem längst bekannten,