12, 2. Politik der auswärtigen Angelegenheiten. 635
aber von keiner völkerrechtlich anerkannten Macht besessenen Gebiete stattfin⸗
den. Nur als privatberechtigte, nicht aber als völkerrechtlich anzuerkennende
Eigenthümer werden hiebei freilich nicht zur Ehre der europäischen Gesittigung)
s. g. wilde oder barbarische Völkerstämme betrachtet. In wiefern durch solche
Gewaltthätigkeiten die Ausdehnung der europäischen Race und Gesittigung be⸗
werkstelligt, dadurch aber eine große Förderung der Menschheitszwecke ange⸗
»ahnt worden ist, mag verschieden beurtheilt werden: eine vollständige Recht—
fertigung der Beraubung und des Gewaltmißbrauchs ist aber damit schwerlich
u begründen.“
Wenn man aber die von Fröbel formulirte Theorie unbedingt zugeben
will, so kann sie nie zur Rechtfertigung der Abscheulichkeiten dienen, deren sich
Pelissier in Afrika und die Engländer in Asten schuldig gemacht haben, und es
ist schwer, Gründe anzugeben, weshalb das Verfahren der Russen gegen die
Tscherkessen minder gerechtfertigt sein sollte, als das Verfahren der Franzosen
in Algerien oder Mexico oder der Engländer im nördlichen Indien.
Die Berechtigung der „civilisirten Völker“ zur Maßregelung der „barbari—
schen, wilden, zurückgebliebenen“ Nationen, erzeugt mehrfache theoretische Pro⸗—
hleme und praktische Schwierigkeiten. 1) Welches sind die Kriterien oder der
Maßstab, nach welchen die Beurtheilung stattfinden soll? Könnten nicht That⸗
achen in Menge angeführt werden, welche geeignet sind die Eigenliebe der sich
civilisirt nennenden Völker zu beschämen und ihnen Vorwürfe der Rohheit und
Barbarei zu verdienen? Anderseits gibt es harmlose Völker, die freilich nicht
durch Schulzwang, Literatur, Theologie, Luxusgenüsse glänzen, aber nicht mit
Grund als barbarisch oder wild bezeichnet werden können. 2) Seit dem Anfang
dieses Jahrhunderts haben die europäischen Großmächte sich in den internatio—
nalen Beziehungen mit verschiedenen nichtchristlichen Volkern und Regierungen
auf einen Fuß gesetzt, welcher eine völkerrechtliche Anerkennung zur Schau trägt,
aber dieselbe nur unvollkommen und provisorisch festhaͤlt, soweit Reciprocität
und Convenienz dafür spricht. Mohl Encycl. d 59 a) spricht sich aus: „die
Abschließung China's und Japans ist eine Verläugnung des unter Culturvöl⸗
kern gültigen Völkerrechts, wodurch solche Staaten sich außer den Schutz des
Vollketrechtes sehen.“ Und doch haben die Mächte, welche mit Gewalt sich den
Verkehr mit diesen Nationen verschaffen wollen, in andern Hinsichten die Grund⸗
ͤtze völkerrechtlicher Reciprocität anerkannt, und ohne dieses dürften die Euro⸗
päer in jenen Reichen Ostastens bei einem Vertilaunas- und Racenkriege in
eine mißliche Stellung kommen.

58. Das europäische gleichgewicht.
Wir gehen davon aus, daß Selb sterhaltung die erste und unbedingte
Aufgabe der Volitik jeden Staates in seinen internationalen Beziehungen ist.