12, 2. Politik der auswärtigen Angelegenheiten. 637
oermöge seiner Selbstständigkeit das Recht zukomme, seine Macht zu erweitern,
und gewisse politische Sympathieen oder Tendenzen haben maunche ausgezeich⸗
nete Publicisten Martens, Klüber, Wheaton, Heffter, Mohl En—
cycl. 968f.) vermocht die Intervention, um die Vergrößerung eines Staa⸗
ses im Interesse des Gleichgewichtes zu hindern, als grundsätzlich nicht gerecht⸗
fertigt zu erklären: doch verbinden sie damit den Vorbehalt gewisser Ausnahmen.
Drfolan a. a. O. hat das Verdienst, daß er nicht nur momentane Allian—
zen, welche gegen die drohende Uebermacht oder die Eroberungssucht eines
einzelnen Staates gerichtet sind, unterscheidet von einer Afsociation der
Genossen eines Staatensystemes, welches grundsätzlich allen Gliedern
Schutz gegen eventuelle künftige Bedrohungen gewährleistet
and die Erhaltungedes Gleichgewichtes zu einem Gesetze erhebt,
sondern daß er mit Scharfsinn die richtige Grenze zwischen dem Interventions⸗
rechte und dem Rechte der Machtvergrößerung zu bezeichnen strebt. Allervor⸗
derst bemerkt er, daß dabei die Veränderung des Gleichgewichtes durch die in⸗
nere Entwickelung und die Fortschritte der einen Staaten, während andere zu⸗
rückbleiben, ein Zuwachs an wirthschaftlichen, intellectuellen, moralischen Kräf⸗
en und Vermehrung der Bevölkerung ganz außer Frage steht, da solche Fort⸗
— förderlich, die Pflicht und das
Verdienst eines Staates sind, sich einer statistischen Berechnung entziehen und
tationäre oder retrograde Staaten kein Recht haben sich denselben zu wider⸗
setzen und die Inferiorität meist ihrer eigenen Schuld zuschreiben müssen. Dem—
aach unterscheidet Ort olan das rationelle (ideale) und das positive öffentliche
Recht, indem er, übereinstimmend mit Wheaton und Proudhon, bemerkt,
daß in dem westphälischen Frieden nur die Rechte der Souveräne
und die dynastischen Interessen gewährleistet wurden, ohne Rücksicht
auf die Rechte der Nationen. Er hält die Intervention im Interesse des
Gleichgewichtes für zulässig, wenn der Machtzuwachs zwar von dem privatrecht⸗
lichen Standpunkte als legal erscheine — z. B. wegen Erbrecht, aus Verwandt⸗
chaft, testamentlicher Verordnungen, Ehepacten, Reverston, oder Cession —
aber dem Interesse der Gesammtheit und dem Willen der Nation widerstreite.
Dasselbe lehrte schon Montesquieu, Espr. d. LL. Liv. XXVI. Chap. 23.
Wenn aber mehrere Staaten mit dem Willen der Bevölkerung sich zu einem
Banzen vereinigen — z. B. wenn die Personalunion oder die Föderativverfas⸗
sung nach Grundsätzen des idealen Rechtes sich friedlich in eine Realunion oder
Einheitsstaat verwandelt, oder ein Staatenbund in einen Bundesstaat, oder
wenn mehrere Staaten unter sich ein Schutzbündniß schließen —, können dritte
Staaten aus dem Umstande, daß sie die frühern Rechtsverhältnisse garantirt
haben, kein Recht ableiten, sich dieser Veränderung zu widersetzen. Denn es ist
nzunehmen, daß die Garantie nicht gegen die Garantirten selbst gerichtet ist,