12, 2. Politik der auswärtigen Angelegenheiten. 643
eigener Jurisdiction einzuräumen und vielleicht durch Vertheilung der Vesten
des Hellesponts und der Dardanellen eine Gewährleistung der freien Be—
autzung der Seestraße für Alle zu finden wäre, ferner theilen wir die Ansicht,
welche Fröbel mit vielen Andern gemein ist, daß Oesterreich und Deutschland
Garantieen für die freie Schifffahrt auf dem Donaustrom bis ins Meer und
auf dem schwarzen Meere verlangen müsse.
Wahr ist allerdings, daß auch Eugland und Rußland in manchen Bezie⸗
hungen die conservativen Principien verletzt haben; aber weder haben sie grund⸗
sätzlich die Achtung vor den Völkerverträgen und dem Besitzstande verläugnet,
noch bei weitem in solchem Maaße sich cynischer Wortbrüchigkeit und feindseliger
Unterwühlung schuldig gemacht. Wir sind daher der entgegengesetzten Ansicht,
daß das constitutionelle Oesterreich sich weit sicherer mit England oder Rußland
als mit Frankreich zu gegenseitigem Schutze verbünden könne. Wir glanben,
daß eine entente cordiale zwischen Louis Napoleon und Oesterreich, wenn sie
uͤberhaupt gedenkbar wäre, für die constitutionelle Freiheit weit gefährlicher
wäre als die Verbindung mit Rußland unter einem Kaiser, welcher die Leib—
eigenen und die bäuerlichen Güter emancipirt hat. Die Furcht vor einer russi⸗
schen Universalmonarchie theilen wir nicht, da Rußland in seinen alten Provin⸗
zen und in Polen noch auf lange Zeit durch innere Schwierigkeiten an einem
aggressiven Vorgehen gehindert und mit den astatischen Angelegenheiten be—
schäftigt ist, und eine Ausdehnung in der europäischen Türkei, wenn es die ob⸗
erwähnten Garantieen gibt, seine Macht vielmehr schwächen, theilen und von
Deutschland ablenken würde. Eine russische Armee südlich der Donau und des
Balkan wäre ein verlorener Posten, der von Oesterreich, Deutschland und ihren
Verbündeten stets in der Flanke und im Rücken bedroht würde. Was die Be⸗
hauptung Fröbels betrifft, daß der So cialismus das wahre russische Na⸗
—
—V00 Grundeigenthum ursprünglich in dem
gemeinsamen Besitze der ganzen Gemeinde war, so könnte dasselbe behauptet
werden von den alten Deutschen, welche nach den Schilderungen von Cäsar und
Tacitus in ihren Wohnfitzen östlich des Rheins alljährlich ein neues Feld zur
Bebauung unter die einzelnen Markgenossen vertheilten. Gesetzt nun, was in⸗
deß als allgemein geltende Thatsache kaum erweislich und eher unwahrschein⸗
lich ist, daß die slavischen Gemeindsgenossen weder ideale noch reale Theile an
dem Boden oder an dem Ertrage hatten, sondern ihre Landwirthschaft und ihre
Viehzucht pro indiviso betrieben und die Producte als gemeinsame Vorräaͤthe
verzehrten, so wäre dieses nur eine Anfangsperiode gewesen und anzunehmen,
daß auch die germanischen, ebenfalls von Osten eingewanderten Völker in ihren
frühern Stationen ein mehr bedingtes System des Gemeineigenthums hatten
und erst in der fortschreitenden Bewegung nach Westen, als sie suchten mehr
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