VIlL — Seite setzenden Staatenvereinbarung. Das sog. Völkergewohnheitsrecht insbesondere. 90—103. — V. Die „Erzwingbarkeit“ als angebliches Essentiale des Rechtsbegriffs. 103—110 . . . s 5. Die Leistungsfähigkeit der beiden Rechtsquellen. I. Die Völkerrechtsquelle ist nie zugleich Landesrechtsquelle. Scheinbare Gegner dieses Satzes. Das „deutsche Völker“- und das „auswärtige“ Staatsrecht. Der Staatsvertrag als „Quelle“ des Lan- desrechts? Völkerrecht und Staatsorgan. Landesgesetz und -ge- wohnheit sind niemals Völkerrechtsquellen. 111—128. — 1L Die Gegner im naturrechtlichen und positivistischen Lager. 128—134, — III. Der Glaubenssatz der englischen und angloamerikanischen Jurisprudenz: international law is a part of the law of the land. Er ist weder allgemein anerkannt, noch wird er überall wörtlich verstanden. 135—155. . . ® 6. Die denkbaren Beziehungen verschiedener Rechtsordnungen zu einander. Die möglichen Standpunkte. I. Verhältniss des Rechtsinhalts Reception. Blankettrechtssätze. Verweisungen ohne Reception Fremde Rechtsbegriffe. 156—164. — II.Verhältniss der Rechtsquellen Koordination. Ueber- und Unterordnung. 164—168 . . . . Zweites Kapitel, Das Verhältniss der Rechtssätze. $ 7. Die Reception von Völkerrecht durch den Staat. [. Ihre Möglichkeit ist eng begrenzt. Staatliches Recht für Gemeinschaften innerhalb des Staats. Wirkungen der Reception. 169—173. — II. Die zusammengesetzten Staaten. Das alte Deutsche Reich. Die Bundesstaaten der Gegenwart, das Deutsche Reich ins- besondere. 173—177. — 111. Die Entstehung der Bundesverfassung bedeutet keine Reception von Völkerrecht. 178—183. — 1V. Reception einzelner Sätze. Organisatorische Bestimmungen. Gilt Völkerrecht zwischen Bundes- und Gliedstaat? Die sog. Nebenverträge vom November 1870. Folgerungen. Aeusserliche Einfügung völkerrecht- licher Vorschriften in das Bundesstaatsrecht. Beziehungen des Staats zu fremden Staaten. 183—198. — V. Die Beziehungen deı Gliedstaaten unter einander. Völkerrecht und recipirtes Völker- recht. 198-210. . 200 8 8. Die Reception von Landesrecht in das Völkerrecht. Inwieweit ist sie denkbar? Die Theorie von der Reception pri- vat-, namentlich römisch-rechtlicher Sätze ins internationale Recht. Scheinbare Receptionen anderer Art. Das wirkliche Sachverhältniss. 63110 111—155 156— 168 169—210 211— 225