Zeite Völkerrecht. Eigene Lösung. Die beiden Arten der Haftung. Re- parationsverbindlichkeit und Genugthuungspflicht. Nur die zweite interessirt uns näher. Territoriale Grundlage. Schutzpflicht und Haftung. Angriffe auf fremde Staaten und ihre Angehörigen. Arten der Genugthuung. Die Strafe insbesondere. Norm und Strafgesetz. 324—348. — II. Haftung des Staats für seine Organe. Versuche, ihr zu entgehen. Das international unentbehrliche Recht, 348—355, — IH. Haftung für die Verbände, namentlich die Selbstverwaltungs- körper. Verschiedene Gründe dafür. Vorsichtsmaassregeln. Das nothwendige Landesrecht. 355—359. — IV. Haftung des Bundesstaats für den Gliedstaat. Worauf beruht sie? Vorsichtsmaassregeln. Kompetenzbestimmungen. Befehl, Aufsicht und Zwang. Die Haf- tung für die Erfüllung der speciellen internationalen Pflichten des Gliedstaats. Bestreben, ihr zu entgehen. Erfüllung der Haftpflichten, Das international unentbehrliche Bundesrecht. 359—371. — Exkurs [und II. Aufsichts- und Zwangsbefugnisse des Bundesstaats gegen- äber dem Gliedstaate in internationaler Beziehung. 371-374. — V. Staatliche Rechtssätze, welche die Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten erleichtern. Ihre Veranlassung durch die Verfassung des Repräsentativstaats, Anwendung. Die Bundesverhältnisse insbe- aondere. 374—381 - $ 14. Völkerrechtlich erlaubtes Landesrecht, Es ist gering an Umfang und Bedeutung. Das subjektive Recht ‚m Völkerrecht. Die beiden Arten des erlaubten Rechts . . . 8 15. Die Erscheinungsformen des völker- rechtsgemässen Landesrechts, I. Die vier Formen. Die Publikation von Staatsverträgen insbe- sondere. Das sog. Landesgewohnheitsrecht. Die preussisch-deutsche Form der Vertragsveröffentlichung. Zweifel über Umfang und In- aalt des so entstehenden Landesrechts. 386—392. — II. Die Ver- muthung, der Staat habe seine Rechtsordnung völkerrechtsgemäss ausgestaltet. Sie trifft nicht zu beim „erlaubten“ Landesrecht. Wenig- stens nur in bestimmtem Umfange. Anwendung bei publicirten Ver- trägen. 392—397. — III. Die Vermuthung spricht für die völker- rechtliche Pflichttreue des Staates. Auslegungsregel gegenüber bestehendem Landesrechte. Anwendung auf den Fall der Landes- cechtsbildung durch Veröffentlichung von Verträgen. Unmittelbar zebotenes und international unentbehrliches Recht. Die Grenzen der Fähigkeit, auf jene Weise staatliches Recht zu schaffen. 397—407 5 16. Der Inhalt des völkerrechtsgemässen Landesrechts. I. Begrenzung der Aufgabe. 408—409. — II. Der formale Inhalt des völkerrechtsgemässen Rechts. Er beschränkt sich beim inter- national unentbehrlichen Recht auf Ermächtignngen des öffentlichen Rechts. Die angebliche Nothwendigkeit. des gesetzlichen „Befolgungs- 394 __ 381 382-— 385 386 —407