S Einleitung. Wer sich anschickt, die Untersuchung einer bisher nicht oder wenig beachteten wissenschaftlichen Lehre der Oeffentlichkeit zu übergeben, hat allen Grund sich zu fragen, ob die Zeit günstig gewählt sei, um die Fachgenossen zur Prüfung der Ergebnisse seiner Forschung einzuladen. Nicht nur ob seine Arbeit, sondern ob ihr Gegenstand auch andere als ihn im Augenblicke zu fesseln vermag, ist seine Sorge. Wohl hat die lange Beschäftigung mit dem Problem in ihm die Ueberzeugung gefestigt, dass es sich lohnt, ihm näher zu treten. Werden andere seine Meinung theilen ? So späht er nach äusseren Zeichen, die ihm weissagen, welche Aufnahme seinem Pflegling beschieden sein wird. Die Frage nach dem Verhältnisse des Völkerrechts zum Landesrecht, die auf den folgenden Blättern erörtert werden soll, gehört zu den stiefmütterlich behandelten Lehren der Jurisprudenz. Dass sie mehr als eine interessante Seite besitzt, hoffe ich zu beweisen. Dennoch, würde sie zu den Problemen des „reinen“ Völkerrechts gehören, so müsste ich darauf ge- fasst sein, dass ihr gegenwärtig bei uns nicht eben beträcht- liches Interesse entgegengebracht werde. Und das aus zwei Gründen. Der Stoff, den in den letzten Jahrzehnten unsere Reichs- gesetzgebung auf den Gebieten des Straf-, des Prozess-,. des Ver- waltungsrechts und noch jüngst in der mächtigen Gestalt des bür- gerlichen Gesetzbuchs der deutschen Juristenwelt zu bewältigen yab, ist ein solcher Reichthum neuen Rechts, dass sein junger Besitz gar leicht alle Theilnahme für anderes in den Hintergrund zu drängen vermag. Aber ‚fast schwerer als dies wiegt eine andere Thatsache, die man besser eingesteht als verbirgt, Der deutsche Jurist von heute, und der Praktiker ganz besonders, ist Trienel Välkerrecht und Landesrecht.