von einem wahren Misstrauen gegen alles beseelt, was ihm im Gewande des „Völkerrechts‘“ entgegentritt. Woher kommt das? Es liegt nicht nur daran, dass ein grosser Theil der vom Völkerrecht zu ordnenden Lebensverhältnisse als zu entlegen gilt, um ein dauerndes Interessse beanspruchen zu dürfen, — man denke an den Krieg; weit stärker wirkt die tief wurzelnde An- schauung-, es Sei alles, was man als Völkerrecht zu bezeichnen pflegt, auf einem schwankenden Grunde aufgebaut, den man ohne Noth nicht betreten solle. Inwieweit solche Scheu berechtigt und inwiefern sie etwa in dem Zustande unserer Völkerrechts- wissenschaft begründet ist, das bleibe dahingestellt. Dass sie aber vorhanden, kann man leider nicht gut leugnen. Freilich — die Berührung dieses argwöhnisch angesehenen Feldes ist auch für den ganz unvermeidlich, der sich ungern von dem ihm sicherer scheinenden Boden des staaflichen Rechtes trennt. Alles Recht hängt unter sich eng zusammen, kein Theil verträgt strenge Absonderung. Nur dass vielleicht die Zusammen- hänge der Rechtszweige innerhalb des Gesamtbereichs der staat- lichen Rechtsordnung offener zu Tage liegen als die oft nur feinen Fäden, die vom Landesrecht ins Völkerrecht hinüberführen. Aber sind diese auch fein, so sind sie gleichwohl fest. Und darum können sie wohl,-aber dürfen sie nicht übersehen werden. Dass es daneben weite Gebiete des staatlichen Rechts giebt, deren Beziehungen zum Völkerrechte ohne Weiteres in die Augen fallen, braucht kaum gesagt zu werden. Seerecht, Gesandtschafts- und Konsularrecht, Militärrecht, das sogenannte internationale Pri- vat- und Strafrecht sind nur einzelne Beispiele. Der Umfang dieses „ völkerrechtlich bedeutsamen“ Landesrechts, wie ich es vor- läufig nennen will, wächst dabei von Jahr zu Jahr; denn je aus- yedehnter und inniger der Verkehr des modernen Staates mit seinesgleichen wird, um so stärker wird der Stoff seines Rechts, das solchem Verkehre gilt. Die Natur der Beziehungen dieses Rechts zum Völkerrechte kann sehr mannigfaltig sein. Sätze des Landesrechts sind vielleicht nach Existenz oder Inhalt von völkerrechtlichen Sätzen abhängig. Sie schützen vielleicht Güter, die auch jene schützen. Sie arbeiten mit Begriffen, die man „völ- kerrechtliche“ nennen mag —, ich kann das alles hier nur an- deuten, denn diese Beziehungen sollen eben auf den folgenden Seiten eingehend erörtert werden. Jedenfalls darf ich davon aus-