gehen, dass es im Bereiche des staatlichen Rechts ungemein zahlreiche Stellen giebt, an denen sich Niemand, der zum vollen Verständnisse des Landesrechts an sich gelangen will, der Nothwendigkeit verschliessen kann, die Brücke zum Völkerrecht hinüberzuschlagen. Zugleich zeigen die gewählten Beispiele, dass sehr oft bei der Anwendung des Landesrechts im einzelnen Falle die klare Erkenntniss von der Art des Zusammenhangs zwischen Völkerrecht und Landesrecht unumgänglich wird. ') Wenn sich also dies Buch die Aufgabe stellt, die mannigfachen Wege, die von jenem zu diesem führen, blosszulegen und gang- bar zu machen, so darf es hoffen, nicht nur dem Völkerrechte, sondern mindestens ebenso sehr dem staatlichen Rechte zu dienen. Und darum wirbt es um Theilnahme auch bei solchen Juristen, bei denen sich eine rein völkerrechtliche Untersuchung nur mühsam Zutritt verschaffen möchte. Nun ist aber der Versuch, das Verhältniss von Völker- und Landesrecht nach allen Seiten hin festzustellen, noch niemals unternommen worden. Eine Monographie über das Problem giebt es nicht; Abhandlungen, deren Titel den Anschein erweckt, als böten sie das Gesuchte, enttäuschen, sobald man sie aufschlägt. ?) Nur T. E. Holland hat in einem kleinen Aufsatze „International Law and Acts of Parliament“?) die Beziehungen von Völker- 1) Ich brauche nur anzudeuten, wie leicht der Strafrichter, der sich mit Auslieferungsfragen beschäftigen muss, von Zweifeln über das Verhältniss von inländischem Prozessrecht und Völkerrecht behelligt wird. 2) Das umfangreiche Werk von Masse, Le droit commercial dans ses rapports avec Je droit des gens et le droit civil. 3. 6d. Paris 1874, bringt in seinem hierher gehörigen Theile nur eine ausführliche Darstellung des Völkerrechts und internationalen Privatrechts, soweit es für den Handel wichtig ist; die „Beziehungen“ der beiden Rechtsordnungen fallen aber zanz unter den Tisch. — Ein Aufsatz des Grafen Komarowsky, Quelques seflexions sur les relations entre le droit international et les differentes bran- °hes de la jurisprudence (Revue VII p. 1—21), enthält kaum etwas von dem, was die Ueberschrift ankündigt. — Die Schrift von F. Hargrave Hamel, Inter- aational Law in Connection with Municipal Statutes. London 1868, die im Buchhandel vergriffen ist, habe ich nicht auftreiben können. Sie scheint sich ibrigens mit dem englischen Neutralitätsrechte im Hinblick auf die Ala- )amafrage zu beschäftigen. 3) Law Quarterly Review, IX (1893) p. 136 and foll. Eine autorisirte Uebersetzung ins Deutsche, die indess den Apparat weggelassen hat, befindet sich in Böhms Zeitschrift, IV 8. 47 ff.