recht und englischem Rechte erörtert, ohne jedoch sehr tief zu graben und ohne viel mehr als schätzbares Material aus der englischen Gesetzgebung zusammenzutragen. Da, wo man noch am ersten eine, wenn auch nur summarische Behandlung des Ge- genstandes erwarten dürfte, klopft man vergebens an. Die Werke der allgemeinen Rechtslehre und die Sonderarbeiten der Rechts- quellentheorie schweigen sich völlig aus. Auch die Lehr- und Handbücher des Völkerrechts, in deren „allgemeinem Theile“ die Frage Bürgerrecht heischt, versagen fast sämtlich. Obsechon mehr als einem Schriftsteller der nahe Zusammenhang der beiden Rechtsordnungen zum Bewusstsein gekommen ist, so berühren doch nur einige den Punkt mit kurzen Worten 1), manche be- gnügen sich, mehr oder weniger ausführlich zu erörtern, worin der Unterschied zwischen Völker- und Landesrecht besteht 2), oder weisen gar nur darauf hin, welches Verhältniss zwischen Völkerrechtswissenschaft und anderen juristischen Diseiplinen, insbesondere dem Staatsrechte, obwaltet, wobei dann auch ge- wöhnlich nicht viel mehr als die Feststellung herauskommt, dass der Gegenstand ein verschiedener sei, ein Satz, der überdies, wenn überhaupt, nicht immer glücklich begründet wird. 3) Et- was eingehender beschäftigt sich von Holtzendorff in sei- nem Handbuche mit dem „Verhältnisse des Völkerrechts zum 1) Vgl. z. B. Pradier-Foder6e, Droit internat. I p- 100 et suiv.; Leseur, Introduction & un cours de droit international public. Paris 1893. p. 42, 50; Despagnet, Cours de droit internation. public, Paris1894. p. 54 et suiv. — Einige Andeutungen beiH. C. v. Gagern, Critik des Völkerrechts. Leipzig 1840. 85.6, 11 ff, 2) So Pölitz, Staatswissenschaften, 2. Aufl, V. Leipzig 1828, 8. 18 ff.; Klüber, Völkerrecht, $ 2; Chauveau, Droit des gens, Introduction. Paris 1891. p. 39 et 8uiv. 3) Vgl. G. F. v. Martens, Pröcis $ 8; Klüber, Völkerrecht $ 7; Pradier-Foderg a. a. O0. 1 p. 106 et suiv; v. Martens-Bergbohm I, S. 184 ff, etwas tiefer jedoch S. 207 ff. — Auch die staatsrechtliche Littera- tur lässt es durchweg bei dieser Feststellung bewenden, wenn sie überhaupt auf den Punkt zu sprechen kommt, z. B. Klüber, Oeffentl. Recht des teut- schen Bundes. 4. Aufl. Frankf. a. M. 1840. S. 10 f;; J. Held, System des Verfassungsrechts der monarchischen Staaten Deutschlands. 1. Würzburg 1856. 5. 8 ff.; Derselbe, Grundzüge des allgemeinen Staatsrechts. Leipzig 1868. S. 274 ff, („Verhältniss des öffentlichen Rechts zum Völkerrecht“); Grotefend, Deutsches Staatsrecht der Gegenwart. Berlin 1869. $ 24. (S. 17); Schulze, Einleitung in das deutsche Staatsrecht. 2. Aufl, 1867. $ 3. („Das Verhältniss jes Staatsrechts zum Völkerrecht“)