Staatsrecht“!) und mit dem „Verhältnisse der Völkerrechtsquellen zu den Quellen des nationalen Rechts“ und zur „nationalen Rechtsprechung“. 2) Allein abgesehen davon, dass hier zum Theil recht anfechtbare Sätze ausgesprochen werden, mangelt es der Auseinandersetzung trotz vieler anregender Gedanken so sehr an präciser Formulirung, dass kaum eine andere Behandlung der Frage so sehr wie diese das Bedürfniss nach einer dogmatisch ausreichenden Untersuchung nahelegt. Immerhin etwas mehr Ausbeute gewähren einzelne Monogra- phien, Alle, die ich im Auge habe, behandeln oder berühren die Gebiete des Völker- oder des staatlichen Rechts, auf denen der Zusammenhang beider vorhanden, ja die Erkenntniss dieses Zusammenhangs oft gerade die Lösung schwieriger Probleme allein ermöglicht. Es sind namentlich solche Fragen, die nach der gebräuchlichen Ausdrucksweise eine völkerrechtliche und eine staatsrechtliche „Seite“ zeigen, die zu den „Grenzgebieten “ des Völkerrechts und des Staatsrechts gehören, — die Lehren von Souveränetät, Staatenverbindung, Staatsgebiet, Staatsser- vituten, Staatsangehörigkeit, Bedeutung, Abschluss, Wirksam- keit, Inhalt der Staatsverträge, meist Sechmerzenskinder der Theorie, die bezeichnender Weise in der Litteratur sowohl des Staatsrechts wie des Völkerrechts eine Rolle spielen.?) Vor allem aber sind es die heute mit Eifer und Nachdruck be- triebenen Sonderdisciplinen der einzelnen sogenannten „interna- tionalen Rechte“, des internationalen Privat-, Straf- und Pro- zessrechts, die um ihrer Natur willen geradezu darauf ange- wiesen ‚sind, sich mit unserem Problem zu beschäftigen. Freilich zeigt gerade ihr Beispiel, wie sehr es noch an einer klaren Erkenniniss dieser Hauptfrage gebricht; denn kein. geringer Theil der vielen wichtigen und unwichtigen Kontroversen jener Specialwissenschaften, ja die manchmal verzweifelte Rathlosig- i) 8. H. 1.8, 49 ff. 2) Ebenda S. 117 £., 120 £. 3) Citate wären hier überflüssig und platzraubend. Viele der einschlä- gigen Schriften werden uns im Laufe der Abhandlung begegnen. Nur auf die längeren Ausführungen bei Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag. Bern 1894. 5. 65 ff, 80 ff, will ich verweisen. Freilich kommt auch dieser Schriftsteller nicht viel weiter als zur Feststellung des Unterschieds zwischen Völkerrecht aner-, Staats- und Privatrecht anderseits.