Dieser Aufgabe will sich die folgende Abhandlung unter- ziehen. Freilich auch sie kann und soll nicht erschöpfend sein. Aber ihr Verfasser hofft mit ihr zur Lösung einer wichtigen Frage einen Beitrag zu bringen, auf dem andere weiter zu bauen vermögen. IL Wenn wir nun von einem Verhältnisse zwischen Völker- und Landesrecht sprechen, so setzen wir etwas als gegeben vor- aus, was keineswegs ausser Streit steht, und was, wenn es nicht angefochten wird, doch leider nur zu oft unbeachtet bleibt: dass es ein Völkerrecht giebt, und dass dieses Recht etwas ande- res ist als Landesrecht. Gäbe es kein Völkerrecht, oder wäre das, was man etwa so nennt, kein Gegensatz zum Landesrecht, so hätte unsere Frage keinen Sinn. Gewiss —-, auch wenn man die Existenz eines vom Landesrechte verschiedenen Völkerrechts leugnet, wird man doch eine irgendwie beschaffene, meinethalben auf Moral oder Sitte beruhende Ordnung der äusseren Bezie- hungen von Staat zu Staat niemals in Abrede stellen, und ganz müssig dürfte auch eine Untersuchung des Verhältnisses dieser Ordnung zum staatlichen Rechte nicht sein. Sie hätte indess gegenüber der allgemeinen Aufgabe, im Rechte den Niederschlag anderer, nicht rechtlicher Normen nachzuweisen, die „fontes remotae‘“ des Rechts aufzudecken, keinen selbständigen Werth. Ebenso würde es zwar für den Fall, dass sich das Völkerrecht zum Landesrechte etwa nur verhalten sollte wie der Theil zum Ganzen, nicht ganz überflüssig sein, dem Verhältnisse dieses Theils zu anderen Theilen nachzugehen, z. B. wie man die Beziehungen zwischen Privat- und Strafrecht untersucht. Aber immerhin hätte dies eine untergeordnete Bedeutung im Vergleiche mit der Auf- gabe, die Beziehungen zweier gesonderter Rechtskomplexe klarzustellen. Nun scheint für‘ unsere Voraussetzung zunächst der Sprach- gebrauch zu sein, nicht nur der deutsche, sondern auch der anderwärts übliche. Wir behandeln Völker- und Landesrecht, die Franzosen droit des gens oder droit international und droit in- terne (lois d’etat, lois de la nation, zuweilen auch in diesem Sinne droit civil) allgemein als Gegensätze, während die Engländer der law of nations oder international law eine law of the land (state law,